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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0045
Hagnau der Stadt Uberlingen, die das gericht dort inne hatte, das Recht der Erhebung
mit dem Hinweis bestritten, dies stünde allein seinem herr und bruder, dem
Abt von Weingarten22 zu. Die Stadt Kempten konnte sich nicht bei den armen
leudt in Bronnen gegen Eglof von Riedheim durchsetzen.23

Große Schwierigkeiten machten die Orden und geistlichen Gemeinschaften in
den Städten, selbst dann, wenn sie, wie die Barfüßer in Uberlingen, vom Rat verpfleget
und in der weltlichkeit verwaltet wurden.24 Der Guardian des Klosters
hatte bei seinem Provinzial nachgefragt, wie sich sein Haus in dieser Frage verhalten
solle. Der Provinzial schrieb zurück, dhain gotzhaws us ordens yendert soe-
lichen gemainen pfenig gebe, desshalb auch sein bevelch sey, daß sy einem rate den
auch nit geben.25

Zumeist war es eine Frage des größeren politischen Gewichts, wer seine obrig-
keit durchsetzte. So mußte das Hochstift Worms in seinen Kondominatsherrschaf-
ten mit der Kurpfalz auf eine Erhebung der Reichssteuer verzichten, während es
sich mit Nassau-Saarbrücken dahingehend einigte, daß jede der beiden Herrschaften
die Hälfte in Frankfurt hinterlegte.

Das Kollektionsrecht am Gemeinen Pfennig auch durchzusetzen, bedeutete offensichtlich
eine Stärkung der herrschaftlichen Rechte in dem betreffenden Ort. Da
es aber keine verbindliche Regelung darüber gab, welche obrigkeitlichen Befugnisse
für die Erhebung der Reichssteuer maßgebend waren, lief es schließlich darauf
hinaus, wieviel politisches Gewicht und Macht die einzelnen Kontrahenten
hatten.

Abgesehen von den geschilderten und ähnlichen Fällen, geht aus den Quellen zum
Gemeinen Pfennig hervor, daß im allgemeinen die Gerichtshoheit für den Kollek-
tationsanspruch maßgeblich war. Der Abt des Klosters Weingarten schrieb an die
Pfennigmeister in Frankfurt, er habe in allen meinen gerichten, verwäser und gebieten
von allen meinen aigen luten, hindersässen, zinser, vogtluten und inwonern
die Reichssteuer einsammeln lassen. Er habe aber auf eine Erhebung bei vil aignen
lut . . in ander herschaften und gerichten verzichtet und sie durch die, dero gericht
ist, anlegen lassen.™ Die Feststellung wird durch einen Bericht des Rats der Stadt
Überlingen unterstrichen, der der Erhebungsliste beigeheftet ist. Dort stellt der
Rat fest, er habe die Ordnung gehalten, woelich person so in der statt oder auf dem
land in inen zwynngen und bennen sesshaft ist oder darneber ain erber rat oder
die seinen in allen dingen zu gebietten hatt . . . die hat ain erber rat ausser der
statt oder in seinen gebieten zutryben fourgenomF

Zum großen Mißvergnügen König Maximilians verging über ein volles Jahr
bis die Reichsschatzmeister ihr Amt aufnehmen konnten. Die Zahlungen gingen
mehr als zögernd ein und es dauerte bis zum 23. März 1497, als die ersten 79 Gld.
in Frankfurt abgeliefert wurden.28 Einzelne Reichsstände begründeten ihre Weigerung
damit, daß die neue Reichssteuer in ihrer Abwesenheit beschlossen worden
sei und somit für sie keine Verbindlichkeit erlange. Andere Territorien wie Lothringen
und die Niederlande, die Grenzstädte Metz, Toul, Verdun und Besan^on im
Westen, Danzig, Elbing und Thorn im Osten verneinten eine Zugehörigkeit zum
Reich und damit auch die Steuerpflicht.29 Dem Pfalzgraf bei Rhein wurde nachge-

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