Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0086
sehen. Er war nur insofern wichtig, als er bis 1518 das einzige in dieser Form veröffentlichte
Werk des Verfassers blieb. Darüber hinaus ist er allerdings ein Zeugnis
für die damalige Einstellung des Autors zu den Rechtsquellen. Er läßt nämlich
die gleiche unabhängige Haltung gegenüber diesen erkennen, die auch Erasmus einnahm
. Zasius reiht sich damit in die Zahl der Humanisten ein.

V

Ausgehend von dem Vorgang des Jahres 1504 setzt sich die Zasius'sche Schrift
hauptsächlich mit drei Fragenkomplexen auseinander, die entgegen der bisherigen
Praxis durch die Taufe des jüdischen Knaben bewußt mißachtet worden waren.
1. Das Kind war gegen den erklärten Willen des Vaters getauft worden. 2. Das
Kind hatte ein Glaubensbekenntnis abgelegt, obwohl es die Volljährigkeit noch
nicht erreicht hatte. 3. Es waren die vertraglich festgesetzten Lösegeldbestimmungen
verletzt worden.

Unser Beitrag beschäftigt sich hauptsächlich mit dem zuerst genannten Problemkreis
, obwohl auch der zweite Fragenkomplex nicht ohne Interesse ist. Hat sich
doch beispielsweise Ludwig XIV. dieses Argumentes gegenüber den Hugenotten
bedient, in dem er die freie Wahl der Konfession den über sieben Jahr alten Kindern
nicht rechtgläubiger Eltern zuerkannte.20 Der dritte und letzte Fragenkomplex
war deshalb nicht unwichtig, weil er Ursache eines heftigen Konfliktes zwischen
Zasius und seinem ehemaligen Schüler Johann Meyer, genannt Eck, gewesen
ist. In diesem Zusammenhang hatte Zasius nicht nur die Abmachung des jüdischen
Vaters mit dem Soldaten über die Unzulässigkeit der Taufe des jüdischen Knaben
abgelehnt, sondern er hat den ganzen Vertrag von Anfang an als nichtig erklärt.
Der jüdische Vater wurde von Zasius nämlich als Untertan des Kurfürsten von der
Pfalz aufgrund des öffentlichen Rechts als Feind definiert, mit dem man keine Abmachungen
einzuhalten brauche. (Fides non est hoste servanda.) Unter den damaligen
Verhältnissen war diese Ansicht sicher revolutionär, da der bisher geübten
Praxis im Fehde- und Kriegsrecht widersprach. Nach der Ansicht des Spätmittelalters
durfte ein Kriegsgefangener durchaus mit seinem Ergreifer (captor) einen
Vertrag über die Modalitäten für die Einlösung abschließen.21 Zasius hat also mehr
nebenher einen nicht unwichtigen Rechtsgrundsatz des damaligen Kriegsrechts in
Frage gestellt. Es ging dabei um ein prinzipielles Problem des Gegensatzes der
übernationalen Grundsätze im mittelalterlichen Rechtsdenken auf der einen Seite
und dem Verhalten der Behörden des Staates als autonome Rechtsanstalten auf der
anderen Seite. Es darf daher nicht übergangen werden, daß der Begründer des
modernen Völkerrechts im 17. Jahrhundert, Hugo Grotius, die Argumentation
Zasius' abgelehnt hat.22

Im übrigen sei noch darauf verwiesen, daß in dieser Zeit sachliche Auseinandersetzungen
schwer zu führen waren. Oft kam es deshalb zu persönlichen Schmähungen
, gelegentlich sogar zu Prügeleien. In Freiburg gab es so im Spätjahr 1505 einen
heftigen Streit zwischen Zasius und Jakob Locher, genannt Philomusus, der als
Teil der Streitigkeiten zwischen Locher und Wimpfeling sowie dessen Freunden in

84


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0086