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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0090
liehen Interpretierungen der Summa theologica benutzt zu haben.34 Andere, dieZa-
sius noch nennt, hatten die Glossatoren des Decretum in ihre Überlegungen einbezogen
: Johannes Zemeke, genannt Teutonicus (t 1245/46), Bartholomeus von Bres-
cia (t 1258), Richard von Middleton OFM (f 1300), Durandus von St. Pourcain
OP (t 1332), Peter von La Palu OP (| 1342), Johannes Calderini (| 1365), Fran-
ziscus Kardinal Zabarella, genannt Cardinalis (t 1417), Johannes Gerson (t 1429),
Nicolaus de Tudeschis OSB, Erzbischof von Palermo, genannt Panormitanus
(t 1445), St. Antonio OP, Erzbischof von Florenz (| 1459), Johannes von Anagni
(t 1457), Felinus Sandaeus (t 1503), Johannes Antonius von St. Gregorio, genannt
Praepositus oder Alexandrinus (f 1509). Dazu verweist Zasius noch auf eine Reihe
mit Namen nicht genannter Kollegen aus Freiburg.35

Gegenüber dieser umfassenden Reihe von Autoritäten stellte Zasius seine eigenen
Argumente, die sich aus einer anderen Tradition herleiteten:

1. Die Auflösung einer Ehe ist erlaubt, wenn der eine Partner ungläubig ist. Das
Band der Ehe wird aber in der Heiligen Schrift als fester bezeichnet als das der
väterlichen Gewalt. Daher kann auch die väterliche Gewalt aufgehoben werden
, wenn sie ein Hindernis für den Glauben bedeutet.

2. Alle müssen sich für das Seelenheil der anderen einsetzen. Wenn eingewendet
wurde, daß ein Christ nichts tun könne, um die Hinrichtung eines verurteilten
Verbrechers zu verhindern, so entgegnet Zasius, die einzige Sünde eines Kindes
sei die Erbsünde. Ein Verbrecher habe dagegen das gesetzte Recht überschritten.

3. Die universelle Vaterschaft Gottes, welche weit über die des leiblichen Vaters
hinausgeht, ist von sich aus und nicht allein durch die Vermittlung des leiblichen
Vaters wirksam.

4. Ein Fürst hat als vorrangige Aufgabe, für das Wohlergehen der ihm anvertrauten
Menschen zu sorgen. Dies schließt die Sorge für die Kinder mit ein.

5. Das römische Recht setzt fest, daß man Vater und Mutter verleugnen darf, wenn
persönlicher Schade eintritt oder ein Vermächtnis Schaden erleidet, das für das
Kind treuhänderisch verwaltet wird. Wenn also ein jüdischer Vater seinem
Kind die Taufe verweigert, beraubt er es des heiligsten Vermächtnisses Christi,
nämlich des ewigen Lebens. Ein Richter kann sich namens seines Fürsten einschalten
, wenn ein Kind durch einen übelwollenden oder unzurechnungsfähigen
Elternteil entweder mißhandelt oder seines Erbteils beraubt wird. Die Juden
trennen sich mit Absicht von der Ganzheit, welche die Kirche bildet. Daher
sind sie schlecht, {turpis). Denn nach Gregor I. sind alle schlecht (turpis),
die nicht mit dem Ganzen in Einklang stehen.

6. Juden sind, wie das kanonische Recht bezeugt, Sklaven, denn sie begingen das
Verbrechen des Gottesmordes. Auch nach den staatlichen Gesetzen sind sie als
solche anzusehen, denn dies wurde bewirkt durch die Eroberung Jerusalems im
Jahre 70 nach Christus durch das Heer des Titus. Die Befreiung von Sklaven
ist immer ein gutes Werk. Im Falle der Juden geht diese durch die Bekehrung
vor sich, die besonders im Kindesalter zu geschehen hat.

7. Ein Kind, das von seinen Eltern zur Sünde gezwungen wird, kann diesen entzogen
werden. Dies gilt insbesonders, wenn es um dessen Seelenheil geht.

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