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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1978/0140
Gegen Schluß seiner Pariser Darlegungen äußerte sich Wirth zum Ursprung des
Zitats Der Feind steht rechts: Im übrigen ist es interessant,41 daß bei mir wiederholt
von linksstehender Seite die Bemerkung gefallen ist: ,Das Wort stammt nicht
von Ihnen, andere verlangen, als Autoren des Satzes . . . genannt zu werden.3 Es
könnte sein, daß ein führender Sozialdemokrat der Urheber . . . ist ... In der
Reichstagssitzung vom 11. Juli 1922 vertrat der deutschnationale Abgeordnete
Graef die Ansicht, das Zitat stamme aus Gewerkschaftskreisen und sei von Wirth
nur aufgenommen worden.42 Auch in der Reichstagssitzung vom 20. Oktober 1922
wurde das Zitat nach einem Zwischenruf der Deutschnationalen Gegenstand der
Diskussion.43 Genau wie in den folgenden zwölf Jahren und auch heute noch habe
Wirth damals dazu Stellung genommen.44

Berlin betreibt die Einstellung des Verfahrens

Einen Tag nach seiner Vernehmung in Sachen Meineid auf der Deutschen Botschaft
in Paris wandte sich Wirth an Staatssekretär Lammers in der Reichskanzlei:
Ich möchte heute schon mitteilen, daß selbstverständlich die etwaige Eröffnung des
Hauptverfahrens für mich Veranlassung geben wird, die Politik des Jahres 1921/22
darzulegen . . . Ich bitte Sie, . . . mir die Erlaubnis der Reichsregierung vermitteln
zu wollen, über den Rapallo-Vertrag und seine Geschichte wie über die Arbeiten in
Rußland aussagen zu dürfen.45 Das Auswärtige Amt nahm am 20. März 1934 der
Reichskanzlei gegenüber zu der Frage einer Aussagegenehmigung für Wirth Stellung
: Es ist von uns bereits im Juli 1933 daraufhingewiesen worden, daß eine öffentliche
Erörterung der mit der Rapallopolitik zuammenh'dngenden fragen, insbesondere
der militärpolitischen Beziehungen zu Rußland, unerwünscht sein würde
. Eine Möglichkeit, Herrn Wirth in dem Gerichtsverfahren an Äußerungen über
solche Tragen zu hindern, besteht nicht. Sollte er vor Gericht erscheinen und diesbezügliche
Aussagen zu machen versuchen, so würde es notwendig sein, daß die
Staatsanwaltschaft beantragt, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit
auszuschließen 46 Nach § 9 des Reichsministergesetzes vom 27. März
1930 unterlagen Minister, auch wenn sie außer Amtes waren, der Verschwiegenheitspflicht
und durften als Zeugen oder Sachverständige in Strafprozessen nur
mit Genehmigung der Reichsregierung aussagen. Über die Vernehmung des Beschuldigten
(und diese Eigenschaft kam Wirth in dem Freiburger Verfahren zu)
enthält weder das Reichsministergesetz noch die Strafprozeßordnung entsprechende
einschränkende Bestimmungen.

Die Reichskanzlei gab diese Information am 27. März an Wirth in einer solch
sibyllinischen Formulierung weiter, daß Wirth den Eindruck gewinnen mußte, die
Reichsregierung habe die rechtliche Möglichkeit, ihm eine Aussagegenehmigung zu
verweigern, und sei willens, davon Gebrauch zu machen.47 Dieser Weg der Irreführung
wurde aber nicht weiterverfolgt. Am 16. Juni 1934 fand auf Veranlassung
des Reichsjustizministeriums eine Konferenz zu Wirths Antrag statt, an der
je ein Vertreter der Reichskanzlei (Ministerialrat Wienstein), des. Auswärtigen
Amtes (Wirklicher Legationsrat Dr. Siedler), der Abwehrabteilung des Reichs-

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