http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1981/0292
§ 13
Der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins befugt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 14
Sämtliche Beschlüsse aller Organe des Vereins werden vom Schriftführer protokolliert und
vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
§ 15
Bei Wahlen, die auf Antrag in geheimer Abstimmung stattfinden, bestellt die Versammlung,
wenn der Vorsitzende oder der Schriftführer ebenfalls zur Wahl stehen, einen Versammlungsleiter
bzw. Protokollführer. Diese beiden beurkunden das Protokoll der betreffenden
Versammlung in seinem ganzen Umfang. Die Übergabe eines solchen Protokolls an die zuständige
Behörde geschieht durch die satzungsmäßig berufenen Vorstandsmitglieder.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt
Freiburg zur Verwendung für das Stadtarchiv.
Freiburg, 10. Februar 1980
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