http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0046
!8 Schlesinger (wie Anm. 6) S. 80.
19 Ebd. S. 83.
20 nämlich auf T 9, T 12 und T 15.
21 Schlesinger (wie Anm. 6) S. 83.
22 in vier Kriterien könnte man Schlesingers Grundsätze einteilen: a) Formale Argumente haben Vor
rang vor inhaltlichen. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zum ältesten Bestand sind demnach
b) Verwendung der subjektiven Redeform für den Stadtherrn, c) Nennung des Stadtherrn ohne
Herzogtitel (weil die Gründung 1120 geschah, der Gründer Konrad aber erst 1122 Herzog wurde),
d) Vorhandensein des Bestandes, möglichst in gleicher Reihenfolge, in mindestens einer Vergleichs
quelle; anders gesagt: Was nur in einem Überlieferungsstrang auftaucht, in den anderen aber fehlt,
ist auszuscheiden.
23 Schlesinger (wie Anm. 6) S. 83f: ,,Eine erst nachträgliche Schutzbestimmung dieser Art wäre
schwer verständlich, und auch die Form, Nennung des Ausstellers in der ersten Person des Singu
lars und Anschluß mit vero, paßt nicht recht zu einer solchen Annahme."
24 Für die Zugehörigkeit des Allmendesatzes zu AH spricht auch die Flumeter Formulierung: Omnes
fori possessores (...) concedo quantum potero, ut scilicet sine banno utantur pascuis, fluminibus,
nemoribus et sylvis. Die Allmende wird nicht verliehen, sie wird nur in Aussicht gestellt. Und in
der Tat war die Allmende von Freiburg i. Br. zu Anfang ganz unbedeutend; vergrößert wurde sie
nicht vom Stadtherrn, sondern von den Bürgern, die sich im Laufe der Zeit selbst Allmendeboden
erwerben mußten. Das erklärt, daß der Satz bei der EH-Redaktion wieder gestrichen wurde der
Stadtherr hatte seine Ankündigung ja nicht wahrgemacht! Vgl. Welti (wie Anm. 3) S. 21.
25 Welti (wie Anm. 3) S. 27.
26 Beyerle (wie Anm. 5) S. 67 ff.
27 Fl 24: Cum autem in expeditionem regiam ibo, presidium vel adiumentum aliquod pecunie de iure
mihi non dabunt, nisi quod minister meus in publico foro de unoquoque sutore post meliores sotu
lares quoscumque voluerit ad opus mei accipiet; similiter de incisoribus caligarum meliores post
optimas.
28 Hartmann von Kiburg, der Dießenhofen das Recht verlieh, scheint eine schwache Herrschaftsposi
tion gehabt zu haben, wenn er T 1, nach Schlesinger (vgl. Anm. 19), nicht garantieren konnte
und die althergebrachte Heeresabgabe zu fordern nicht imstande war.
29 Paradoxerweise bestärkt Rietschels Argument, mit dem er Beyerles Zuordnung von Fl 7 zu AH
widerlegen wollte (in: ZRG Germ. Abt. 31, 1910, S. 566) diesen Schluß auch noch: Die allgemeine
städtische Bedepflicht (= tallia) habe in der älteren Zeit noch nicht bestanden (und siehe da,
auch die Freiburger waren von ihr befreit) , sie sei erst später aufgekommen (und auch den
Freiburgern wurde im Zuge der EH Redaktion die Befreiung von der Bede gestrichen!).
30 Welti (wie Anm. 3) S. 29.
31 Der Wortlaut der entsprechenden Passagen in T:
Si quis autem sine uxore et liberis et absque herede legitimo moritur, omnia que possederat XXIV
coniuratores fori per integrum annum in sua potestate aut custodia retineat ea de causa, ut si quis
iure hereditario ab ipsis hereditam postulaverit, pro iure suo accipiat et possideat.
Quod si forte nullus heredum ea, que reservata sunt, poposcerit, prima pars pro salute anime sue
erogabitur in usus pauperum, secunda ad edificationem civitatis aut ad ornatum eiusdem oratorii
exhibebitur, tercia duci inpendetur.
32 Damit ist Diestelkamp (wie Anm. 8) S. 20 f der Wind aus den Segeln genommen. Er hat sich an
der genauen Zahl XXIV gestört. Es gibt sogar ein formales Argument für die Zugehörigkeit des
Satzes zu AH: Der Ausdruck coniuratores fori kommt ,,außer in der Schlußformel des Stiftungs
briefs in keiner Freiburger Urkunde oder Rechtsaufzeichnung jemals wieder" vor, vgl. Joachim
(wie Anm. 5) S. 44.
33 Diestelkamp (wie Anm. 8) S. 23 f, hatte eingewandt, es sei nicht selbstverständlich, daß eine neu
gegründete Marktansiedlung, noch in einer benachbarten Kirche eingepfarrt, als Gründungsaus
stattung4' schon ein eigenes Bethaus besäße.
34 In D wird nämlich der Anteil, den in T der dux, in Fl der dominus bekommt, dem advocatus zuge
wiesen. Aber in Dießenhofen gab es gar keinen advocatus, im Recht ist sonst immer nur von einem
scultetus die Rede! Der advocatus so meinen Rietschel (in: ZRG Germ. Abt. 31 [1910], S. 568)
und Diestelkamp (wie Anm. 8, S. 16) muß demnach irrtümlich aus der Freiburger Vorlage ab
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