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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 81
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0083
auf 400 Reichs taler.65 Überlingen hatte also mit seinen Appellationsstädten stets
eine Ersatzinstanz. Für Rechtsstreitigkeiten, welche die reichsrechtliche Beschwerdesumme
erreichten, ist weiter zu fragen, ob hier ausschließlich an die Reichsgerichte
oder ob wahlweise auch nach Freiburg bzw. Rottweil oder Ravensburg
appelliert werden konnte. Hier ist eine sachliche Abscheidung nicht ersichtlich,
vielmehr wurde ,,nach Gelegenheit der Parteien und der Sachen" verfahren.
Immerhin ist festzustellen, daß zum Teil recht ansehnliche Streitwerte und wohl
auch Beschwerdesummen nach Freiburg in die Berufung gingen. Die wiederholten
Versuche, Freiburger Urteile im Wege der Appellation vor dem Reichskammergericht
anzufechten, zeigen aber deutlich, daß die Zuständigkeit des Oberhofs
auch nach oben keiner Beschränkung unterlag. Die Appellation nach Freiburg
war das raschere, wenn auch gewiß auf tieferem Niveau stehende Rechtsmittel.
Hier bedurfte es nicht des Aufwandes, den eine Appellation an die beiden
Reichsgerichte regelmäßig mit sich brachte.

Schließlich noch einige Bemerkungen zu der Frage, ob die Freiburger Entscheidung
eine letztinstanzliche war oder ob von da eine weitere Appellation an ein
Reichsgericht zulässig war. Überlingen und Freiburg interpretierten das ältere wie
das neuere Privileg dahin, daß die Entscheidung des Oberhofs unanfechtbar sei.
Dem Eintrag des Privilegs von 1275 im Freiburger Zugurteilbuch wurde später
der Vermerk hinzugefügt: ,,Vide rhatsprotocoll anno 1544 fol. 212, da ein appel-
lation vermög dißer freiheit abgeschlagen worden."66 Tatsächlich hat Freiburg
1544 nach Rückfrage in Überlingen die Zulässigkeit einer weiteren Appellation an
das Reichskammergericht verneint.67 Bemerkenswert ist hieran, daß man sich auf
das Privileg Rudolfs bzw. Ludwigs bezieht und nicht auf das neuere Karls V.
Dieses wird allerdings in einem späteren Fall als Rechtsquelle allein angeführt: In
einer Injuriensache hatte Freiburg 1608 das klagabweisende Urteil des Überlinger
Ober Stadtgerichts bestätigt. Am 19. Januar 1609 schrieb Überlingen nach Freiburg
, der Kläger beabsichtige, seine Gegner ,,in noch weiterem uncosten zuo
bringen und solche handlung allererst per viam appellationis an das hochlöbl.
Kayserl. Cammergericht zuo zeyhen vor habens sein solle;" 68 er habe nach seinem
Vorgeben auch bereits vor einem Notar und vor Zeugen appelliert und ein
Appellationsinstrument anfertigen lassen. Überlingen weist Freiburg auf die
Unzulässigkeit einer weiteren Appellation hin und bittet, eine solche nicht zu gestatten
:

Wann aber solch muottwilliges appelliren unserer von weylandt kayser Carol dem fünften wohl
seligister gedechtnus ertheilter kayserlicher freyhait, wie E. Ehr. W. aus beygeschloßner glaub
würdiger copey mit mehrerm befinden werden, allerdings entgegen und zuwider, als wollendt wir
uns zuo denselben zuoversichtlich getrösten und versehen,\&^werdent sollche interponirte appel
lationen nit gestatten noch dieselben ine Fürnenbuochen uff sein anhalten zuo deferiren gemaint
sein und wür dann auch schon destohalber unserm bestehen procurator zuo Speyr alle notturft
zuo geschriben haben.

Freiburg antwortete darauf, daß hier von einer Appellation nichts bekannt sei,
die Parteien hätten lediglich Ausfertigungen des Urteils verlangt. Das Überlinger
Schreiben wurde jedoch als grundsätzliche Mitteilung in das Zugurteilbuch eingetragen
.

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