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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 85
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69 So aber die Überschrift des Bearbeiters in OStR S. 360.

70 Die letzten beiden Appellationen scheinen 1627 und 1628 eingegangen zu sein: Überlinger Urteil v.
30. April 1627 i. S. Johann Jacob Dastloch von Oberehnheim/Elsaß gegen Christian Schochners
J. U. D. sei. Erben „in puncto petitae cautionis", StA Freiburg A 1 XIX Überlingen; Überlinger
Urteil v. 12. März 1628 i. S. Johann Greiff gegen Johann Georg Gemperlein „wegen abgang abge
löster aintausend guldin häuptguothes an rauher oder langer wehrung''. StA Freiburg C 1 Prozeß
Sachen 1 (Oberhof 16. 17. Jh.). Die Zusammenstellung der Appellationen bei Bastian, S. 84, ist
unzuverlässig und unvollständig.

71 StA Überlingen: Protocollum Missivarum de annis 1611/12 fol. 72 ff.

72 Im Jahre 1608 übersendet Mengen entgegen dem bisherigen Verfahrensbrauch drei Urteile und bit
tet um Entscheidung. Freiburg geht darauf widerspruchslos ein und bestätigt durch „unser guet
achten" das zweite Urteil, das „den rechten mehr ähnlichen sein'4, daß das Mehrer und Minder
urteil „hindangesetzt, craft der anderen wohl gesprochen und erkandt" sei. Im Zugurteilbuch wird
der Vermerk eingetragen: „Mengen bringt ein Appellation ahn". Zugurteilbuch S. 529 ff.

73 Cl. Schott, Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg i. Br., 1965, S. 49.

74 Z. B. 1728 nach Freiburg i. Br., Schott (Anm. 73) S. 239. Auch Kohler (Anm. 60), S. 70 nennt
1770 die Aktenversendung an erster Stelle. Vgl. auch Cl. Schott, Rechtsfindung und Rechtsbeleh
rung im deutschen Südwesten, in: Alemannisches Jahrbuch 1966/67, 1969, S. 186 ff.

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