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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 96
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37 Ebd. S. 78: „durchschnittlich ein Drittel der Ratssitze war also in der Hand der Schöffen". Zu
den Kölner Gerichten vgl. H. Heinen, Die Gerichte des Kölner Rates im 14. und 15. Jahrhundert,
in: Jb. des Köln. Geschichtsver. 16, 1934, 120 171; K. Dreesmann, Verfassung und Verfahren
der Kölner Ratsgerichte, Diss. iur. Köln 1959. Danach versuchte der Rat durch Errichtung eines
Gewaltgerichtes (1341) größeren Einfluß auf diesen Bereich zu gewinnen. Das Gericht blieb aber
auf Erteilung zusätzlicher Geldbußen bei Blutgerichtssachen beschränkt.

38 Gegen Diestelkamp, Gibt es 1973, hat noch einmal Schlesinger, Der Markt als Frühform
der deutschen Stadt, Vor und Frühformen der europ. Stadt im Mittelalter I (Abh. d. Akad. d.
Wiss. Göttingen, Phil. hist. Kl. 3. Folge 83) 1973, S. 293, seine These vertreten, der sich H. Patze,
Stadtgründung und Stadtrecht (Vortr. u. Forsch. XXIII, 1977) S. 168 ff. angeschlossen hat.

39 Schlesinger, Freiburger Stadtrecht, S. 75, zeigt eine Übersicht der Übernahme der verschiedenen
Paragraphen in den Tochterstädten. Dabei ergaben sich für den untersuchten Passus sehr unter
schiedliche Interpretationen; so lautet die Aussage in Bern in Art. 1: ,,secundum ius Coloniensis ci
vitatis", und in Art. 5,2: ,,pro consuetudinario iure mercatorum et maxime Coloniensium a civibus
diiudicetur." (Zitiert nach F. Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, 1901, S.
126/127). Dagegen heißt es in Kaysersberg, das 1354 also im Zeitraum unserer Quellen Col
marer Recht erhielt: ,,Wirt dhein missehelle untder den burgern an gerichte umb dhein urteil zu
sprechende, so mugent sie wol umb daz selbe urteil, ob sie w6llent, komen an die andern stette, die
auch irewe recht hant, oder man sol ez entden nach der recht von Kolen, ob sie w6llent; und swer
da unrecht gewinnet, der sol die koste gelten, die daruf gat." (Zitiert nach W. Fritze, Colmarer
Recht für Kaysersberg, Münster und Türkheim, Stadt und Stadtbürgertum in der deutschen Ge
schichte des 13. Jahrhunderts, hg. B. Töpfer, 1976, S. 382). Colmar erhielt 1278 sein ausführliches
Stadtrecht, das hauptsächlich auf Freiburger Recht beruhte, welches 1282 in verbesserter Form an
Freiburg zurück verliehen wurde.

40 E. Osenbrüggen, Alamannisches Strafrecht, 1860, Ndr. 1968, S. 11 ff.

41 Schwineköper, Bonn, Köln und Freiburg, S. 478 f.

42 F. Irsigler, Kölner Wirtschaftsbeziehungen zum Oberrhein vom 14. bis 16. Jahrhundert, in: ZGO
121, 1974, S. 1 21. Ders., Die wirtschaftliche Stellung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert
(VSWG Beih. 65) 1979. W. Herborn/K. Militzer, Der Kölner Weinhandel (Vortr. u. Forsch.
Sbd. 25) 1980.

43 Herborn/Militzer, Weinhandel, S. 43: Der Anteil des Elsässer Weins im ausgehenden 14. Jahr
hundert war mit etwa 10 % des jährlichen Umsatzes geringer als die Forschung vermutet hatte.

44 Irsigler, Wirtschaftliche Stellung, S. 79, zeigt eine Karte über die Handelsbeziehungen der Kölner
Kaufleute auf den Frankfurter Messen.

45 Wir haben zwar bis jetzt keine Quellen vor 1353, aber die Selbstverständlichkeit des Vorgangs läßt
auf längere Praxis schließen.

46 Im Deutschen Reich wurde eine gewisse allgemeine Rechtsstabilität erst mit der Abfassung der
,,Bamberger Halsgerichtsordnung" von 1507 und der „Carolina" von 1532 erreicht, die dann wei
tere Rechtskodifizierungen hervorriefen.

47 Ulrich Zasius, Neue Stadtrechte und Statuten der Stadt Freiburg im Breisgau, Faksimiledruck der
Ausgabe von 1520, 1968.

48 Der Abschrift wurden die von J. Schultze edierten „Richtlinien für die äußere Textgestaltung bei
Herausgabe von Quellen zur neueren deutschen Geschichte" (in: Blätter für dt. Landesgesch. 98,
1962, S. 1 11) zugrunde gelegt.

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