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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 99
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0101
wesen scheint dies aber nicht der Fall gewesen zu sein. Aus Anlaß eines Totschlages
in der Wiehre im Jahre 1496 mußte sich der Rat entscheiden, wo der Prozeß
stattfinden sollte. Gegen die Meinung, daß er in der Stadt abgehalten werden
sollte, da das Gericht in der Wiehre nicht mehr tagte, brachten die erfahrenen
Ratsmitglieder vor, das Wiehremer Gericht sei lediglich mangels ausreichender
Geschworener zugunsten des Adelhauser Gerichts eingestellt worden. Da nun
Adelhausen eine Pfandschaft sei, wäre es ratsamer, das Wiehremer Gericht wieder
aufrichten und das Adelhauser fallen zu lassen, um der Gefahr eines eventuellen
Anspruchs auf die Wiehre seitens des österreichischen Pfandherrn vorzubeugen
.18 Daraus zieht Schwineköper den Schluß, daß der ursprüngliche Rechtszustand
in den südlichen Vororten nicht mehr recht klar war.19 Doch dürfte dieser
Vorfall eine Ausnahme darstellen, denn getrennte Gerichte und Vorsteher
(Vögte) für Wiehre und Adelhausen lassen sich für das 15. bis 17. Jahrhundert
durchgehend nachweisen.20 Eher tritt ein Mangel an Geschworenen in Adelhausen
hervor, denn im 16. Jahrhundert mußten sie durch Geschworene aus der Wiehre
ergänzt werden.21

Freiburg achtete also peinlich darauf, daß die unterschiedliche Rechtslage der
beiden Vororte nicht durcheinandergebracht oder verwischt wurde. Damit sind
jedoch die rechtlichen Verhältnisse Adelhausens noch immer nicht geklärt. Im
15. Jahrhundert kam es zu einem heftigen Streit zwischen den Dorfbewohnern
und Kloster Günterstal über die Banngrenzen. Die Adelhauser Gemarkung war
weitaus größer als das Dorf mit umfangreichen Wald- und Weidebeständen.22 Die
gegenseitigen Ansprüche schlichtete der Freiburger Rat 1467 schließlich dahingehend
, daß die Banngrenze ungefähr halbwegs zwischen Adelhausen und Günterstal
verlief.23 Diese Grenzziehung blieb danach unangefochten;24 sie gewährte
dem Dorf eine ausgedehnte Gemarkung, die sich vom Gipfel des Brombergs über
die Talebene an den westlichen Schlierberg erstreckte.25

Weitaus schwerwiegender und komplizierter war jedoch der Rechtsstreit zwischen
den Bewohnern Adelhausens und der Familie Snewlin über das von ihr beanspruchte
Burgrecht. Dieser Abgabe begegnen wir in mehreren Stadtteilen Frei-
burgs, vornehmlich aber in der Wiehre und in Adelhausen. Schwineköper hat
eindeutig nachgewiesen, daß sich die Abgabe aus der früheren Zugehörigkeit dieser
Orte zur Burg Freiburg ableitete; d. h. das Burgrecht stand ursprünglich den
Grafen von Freiburg zu.26 Schon im 13. Jahrhundert lag das Burgrecht in der
Wiehre nicht mehr in deren Händen, denn 1295 verkaufte die Familie Falkenstein
ihr dortiges Burgrecht an Hermann Cammer er, das dann schon vor dem Ubergang
an Österreich in städtischen Besitz gelangte.27 Das Burgrecht in Adelhausen
blieb dagegen bis Anfang des 16. Jahrhunderts im Besitz der Snewlin. Dort hatte
die Familie schon früh Rechte und Einkünfte erworben,28 vor allem waren die
Snewlin im Hof dort begütert; ihr Erbe, Johann Steffan Snewlin, hatte noch
1368 in Altadelhausen Besitz, denn der Loskaufbrief erwähnt ein Gemarkungskreuz
zu Adelhausen, ,,das da stat hindenan an Henni Stephans garten".29

Wann die Snewlin das Burgrecht zu Adelhausen erwarben, ist allerdings unbekannt
. Der erste urkundliche Beleg stammt aus dem Jahr 1366; demzufolge verpflichtete
sich Henni Rimsinger, von seinem Haus, das zu Adelhausen am Mei-

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