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genwasen lag, 4 pf Burgrecht an Johann Steffan Snewlin zu entrichten.30 Aus diesem
und weiteren Belegen geht hervor, daß das Burgrecht eine Realsteuer war,
die auf dem Grundbesitz, nicht auf der Person, lastete.31 Erst 1399 wird eine Belehnung
überliefert; damals übertrug Herzog Leopold von Österreich als Teil des
verpfändeten Besitzes von Graf Konrad von Freiburg ,,daz burkhrecht und die
lüt zu dem alten Adelhusen bey Friburg und anderhalben teyl des zehents ze
Hartheim" Bertli Steffan Snewlin zu Lehen.32 Während sich die Belehnung ausdrücklich
auf Altadelhausen beschränkte, wurde bei der Lehenserneuerung im
Juni 1412 durch Herzog Friedrich lediglich von Burgrecht und Leuten zu Adelhausen
gesprochen.33 Diese Zweideutigkeit mutet umso unverständlicher an, wenn
wir daran erinnern, daß Friedrich die Verpfändung des Dorfes Adelhausen außerhalb
der Kreuzsteine an die Stadt kaum fünf Wochen später bestätigte.
Die Stadt ließ sich dadurch zunächst nicht beirren. 1423 traf der Rat eine Entscheidung
im Streit zwischen Bertli Steffan Snewlin und Cunrat Rimsinger, wonach
Snewlin „von yeglicher hoffestatt, da man hußröiche innehet", das Burgrecht
,,zü alten Adlenhusen" zustehe.34 Ferner ging der Rat 1429 bei der Vidimierung
des Burgrechts auf den Wortlaut der 1399er Belehnung zurück, die sich
auf Altadelhausen allein bezog, und ließ die Urkunde von 1412 außer Acht.35
1433 trat dagegen eine verhängnisvolle Änderung ein. Der Altbürgermeister und
Schultheiß vidimierten die Belehnung von 1412, die pauschal von Adelhausen
sprach.36 Bei der weiteren Belehnung durch Erzherzog Albrecht an Lienhart
Snewlin, Bertlis Sohn und derzeitigen Bürgermeister von Freiburg, die 1444 erfolgte
, wurde die veränderte Lehensformel nunmehr übernommen.37 Die Gründe
für die Verschleierung des ursprünglichen Lehenstitels lassen sich nur erahnen.
Doch der Umstand, daß die Snewlins in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts
die höchsten städtischen Ämter regelmäßig bekleideten, deutet auf eine Interes-
senverquickung bei der Vidimierung der Lehensbriefe hin, deren genauen Bezug
die Herzöge aus der Ferne kaum nachprüfen konnten.
Die Neubelehnung an den Enkel des Bertli Steffan Snewlin, Barthlome Snewlin
, die 1465 erfolgte,38 gab zugleich den Auftakt für den vorher erwähnten
Rechtsstreit mit den Dorfbewohnern, worin die Stadt selber bald verwickelt wurde.
Aus den zahlreichen darauffolgenden Gerichtstagen geht hervor, daß Barthlome
Snewlin nicht nur das Burgrecht auf ganz Adelhausen auszudehnen trachtete,
sondern auch Gerichtsbarkeit und Herrschaft in der Pfandschaft zu beanspruchen
versuchte.39 Ende 1465 erteilte Herzog Sigmund dem vorderösterreichischen
Landvogt den Befehl, Barthlome Snewlin und die Stadt Freiburg vor sich zu
zitieren.40 Trotz mehrerer Schlichtungstage verstrich jedoch ein Jahr ergebnislos,
bis Sigmund Dezember 1466 gezwungen wurde, ein ordentliches Lehensgericht
einzuberufen.41 Auch dieses konnte die verzwickten Lehensverhältnisse nur mühsam
entwirren, bis es 1468 ein — allerdings nur vorläufiges — Urteil fällte, das
Barthlome Snewlin in seinen Forderungen anscheinend bestätigte, da Sigmund
Freiburg daraufhin ersuchte, daß es Snewlin ,,solher lehengüter an unser stat und
von unsern wegen zu nutz und gewer insetzet und in daby hanthabet und schirmet
untz an uns noch inhalt seiner urteiln".42 Die Stadt weigerte sich offenbar,
dieser Anweisung nachzukommen, so daß Markgraf Karl von Baden 1470 mit der
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