Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
101.1982
Seite: 198
(PDF, 45 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0200
terns, die ebenfalls nach Villingen zitiert worden waren, vertrat Konrad Hyspach
von Heimbach.37

Die von den vorderösterreichischen Ständen in Villingen vorgelegten Schadenslisten38
sahen für Schuttern eine Entschädigung in Höhe von 6000 Gulden vor.
Später, nach Abschluß des Neuenburger Vertrags mit Markgraf Ernst von Baden
1527 stellte man freilich fest, daß die von den Ständen geschätzten Schadensbeträge
in einer Gesamthöhe von 120.000 Gulden bei weitem jene Summen überstieg
, die darin und im Villinger Vertrag insgesamt vereinbart worden waren. Die
ursprünglichen Schätzungen mußten drastisch herabgesetzt werden; Schutterns
Ansprüche wurden fast um die Hälfte auf 3500 Gulden gemindert.39

Der Villinger Vertrag40 bestimmte, daß die Schadensgelder aus der den Untertanen
auferlegten Brandschatzung in drei Terminen an den Stadtwechsel zu Freiburg
, das heißt an die von der Stadt kontrollierte Bank, zu entrichten sei. Abrechnungen
des Stadtwechsels über die Schadensregulierung sind noch vorhanden
.41 Das Kloster Schuttern erhielt am ersten Termin an Brandschatzung 90 Gulden
und an Schadensgeld 875 Gulden, am zweiten Termin wiederum 875 Gulden
ausbezahlt. Die Abrechnung des dritten Termins nennt Schuttern und Ettenheim-
münster nicht. Der Grund dafür ist in dem gleich zu besprechenden Prozeß beider
Klöster vor dem Reichskammergericht bezw. in der gütlichen Übereinkunft
mit der Herrschaft Lahr zu suchen, die den prozessualen Streit beendete.

Die Abwicklung der Schadensersatzansprüche ging bekanntlich keineswegs reibungslos
vor sich. Die am Aufstand beteiligten Gemeinden suchten durchweg die
Schuld von sich auf andere, von denen sie angeblich zur Beteiligung an der Erhebung
gezwungen worden waren, abzuwälzen. Sie wurden darin von ihren Herrschaften
unterstützt, die zwar Interesse an Fremdzahlungen hatten, die belastenden
Leistungen ihrer eigenen Untertanen aber möglichst niedrig zu halten suchten
. Die Klosteruntertanen freilich konnten kaum erwarten, daß Abt und Konvent
ihnen zu Hilfe kamen. Hier war es der Klostervogt, der Unterstützung gewährte
.

Gangolf von Geroldseck, dessen Eintreten für die Ettenheimmünsterschen Untertanen
bekannt ist,42 hat sich auch für die des Klosters Schuttern eingesetzt.
Mitte 1526 zitierte die vorderösterreichische Regierung die Gemeinde Schuttern,
die sich bis dahin geweigert hatte, den Offenburger Vertrag anzunehmen, nach
Ensisheim. Ihre Vertreter sollten dort endlich dem Vertrag zuschwören und die
auferlegte Brandschatzung leisten. Der Absicht der Regierung, die Klosteruntertanen
— mit Hinweis auf die Zugehörigkeit des Schutterschen Abtes zum vorderösterreichischen
Prälatenstand — als Untertanen des Hauses Österreich zu behandeln
, trat Gangolf von Geroldseck, den die Gemeinde um Rechtsbeistand gebeten
hatte, entschieden entgegen. Er wies außerdem darauf hin, daß die Gemeinde seiner
Auffassung nach nicht unter die Zuständigkeit des Offenburger Vertrags fiel:
Nur gezwungen durch die Drohungen der markgräflichen Untertanen sei sie der
Bruderschaft der Bauern beigetreten und habe sich überdies ihm, dem Klostervogt
, und dem Kloster selbst auf sein energisches Betreiben hin bereits wieder
unterworfen gehabt, noch ehe der Offenburger Tag anberaumt, geschweige denn
der Vertrag abgeschlossen worden sei.43

198


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1982/0200