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Das Engagement des Geroldseckers war, wie es scheint, nicht ganz ohne Hintergedanken
. Offenbar hat er versucht, die Vertretung der Klosteruntertanen als
Vorwand zu benutzen, in die Herrschaft des Abtes von Schuttern einzutreten
— dasselbe gilt für Ettenheimmünster — und sich zum Herrn über beide Klostergebiete
zu setzen. In einem Schreiben der vorderösterreichischen Regierung vom
31. Oktober 1526 ist davon die Rede, daß Gangolf sich an Erzherzog Ferdinand
mit dem Ersuchen gewandt habe, ,,das ir Fürstlich Durchlaucht der gotzhuser
Schuttern und Ettenheymmünster underthonen, die er (Gangolf) für seyn under-
thonen angezeigt, der brandtschatzung unangelangt lassen welle/'44 Auf dem
Hintergrund dieser Absichten wird die Schärfe des jahrzehntelang schwelenden
Konflikts zwischen dem Klostervogt und den beiden Konventen erst recht verständlich
. Auch diesmal verlangten Schuttern wie Ettenheimmünster, daß der
Geroldsecker die Grenzen seines Amtes nicht überschreite und schalteten die vorderösterreichische
Regierung ein,45 die ihrerseits Erzherzog Ferdinand um Unterstützung
anging, da ,,der genant von Geroltzeckh umb unnser schryben und
handlung nicht vil gibt.*4 46 Obwohl sich die Kloster orte Schuttern und Heimbach
noch eine geraume Zeit lang weigerten, den Eid zu leisten und die auferlegte
Brandschatzung zu zahlen,47 haben sich schließlich doch die Landstände und mit
ihnen der Abt von Schuttern gegenüber den Gemeinden und ihrem Vertreter,
dem Klostervogt, durchsetzen können.48
Schwierigkeiten in der Regelung der Entschädigungsfrage hatte Schuttern auch
mit den Gemeinden der Herrschaften Lahr und Mahlberg. Da die Verhandlungen
sich endlos hinschleppten, entschloß sich Schuttern schließlich 1528, die Angelegenheit
vor das Reichskammergericht zu bringen.49 Am 31. März 1528 wurden die
Gemeinden Friesenheim, Heiligenzell, Ottenheim, Oberschopfheim, Diersburg,
Lahr, Burkheim, Dinglingen, Mietersheim, Hugsweier, Kürzell, Schutterzell,
Ichenheim, Dundenheim, Altenheim und Oberweier von Karl V. nach Speyer zur
Verhandlung zitiert.50 Die Beklagten bestritten die Zuständigkeit des Reichskammergerichts
; ihrer Auffassung nach gehörten die Schadensersatzforderungen des
Klosters erstinstanzlich vor die lokalen herrschaftlichen Gerichte. Schuttern
wollte freilich die Angelegenheit als einen Fall von Landfriedensbruch behandelt
wissen, für den das Reichskammergericht Erstinstanz war.51
Die weiteren Details des Prozesses interessieren hier nicht. Der umständliche
Prozeßgang des Reichskammergerichts verhinderte eine schnelle Entscheidung.
Um weitere Prozeßkosten zu vermeiden, kam es 1530 zu einem gütlichen Vergleich
, vemittelt durch Markgraf Ernst von Baden: Stadt und Herrschaft Lahr
verpflichteten sich, dem Kloster Schuttern — zusammen mit dem von ihnen ebenfalls
geschädigten und vor dem Reichs kammergericht prozessierenden Kloster
Ettenheimmünster52 — 2600 Gulden Schadensgeld in vier Jahresraten an den
Stadtwechsel in Freiburg zu zahlen.53 1534 konnten beide Äbte den Eingang der
gesamten Summe quittieren.54
Nach dem Abschluß des Schiedsvertrags mit Lahr konnte Schuttern auch mit
der Gemeinde Diersburg eine Einigung in der Entschädigungsfrage erzielen, ausgehandelt
durch Andreas Röder von Diersburg, dem Ortsherrn, und dem Freiburger
Stadtschreiber Hans Castmeister, den Schuttern benannt hatte.55 Die
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