Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
102.1983
Seite: 217
(PDF, 33 MB)
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finden sich pro Korb und Sack, pro Tisch und Verkaufsstand exakt angegeben.
Dezimalwaagen wurden städtischerseits gegen geringe Tagesgebühren auch ausgeliehen
.

Interessant, wenn auch nicht gerade die gute alte Zeit lobpreisend, lesen sich die
verschiedenen Arbeitszeitregelungen (10 bis 11 Stunden; absoluter Geschäftsschluß
von 21 bis 5 Uhr morgens, Ausnahmefälle vor Feiertagen bis 22 Uhr). Die „Sonntagsruhe
" wurde seinerzeit häufig genug durchbrochen, so etwa an den drei letzten
Adventssonntagen sowie am Frühjahrs- und Herbstmessesonntag, zudem hatten
Bäcker und Konditoren, Metzger und manche Lebensmittelhändler ihre eigenen zusätzlichen
Öffnungsstatuten, nicht zuletzt die Sonntagvormittage zwischen 11 und
13 Uhr. Für Friseure und Barbiere galt ähnliches. Und ,,In den Verkaufsgeschäften
der Händler mit rohem Eis dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden
an allen Sonn- und Festtagen morgens von 6 bis 11 Uhr und abends von 6 bis
8 Uhr". Oder es wurde „denjenigen Gewerbetreibenden in der Stadt Freiburg i. Br.,
welche sich ausschließlich mit dem Verleihen von Maskenanzügen, sowie dem Verkauf
von Gesichtsmasken und Maskenscherzartikeln befassen, gestattet, an den
letzten vier Sonntagen vor Fastnacht jeden Jahres ... während der Stunden von
12 Uhr mittags bis 10 Uhr abends Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bei offenen Verkaufsstellen
und unverhängten Schaufenstern zu beschäftigen." Im folgenden findet
sich eine stattliche Reihe von Ausnahmegenehmigungen aufgeführt, von der
Blumenbinderei bis zur Badeanstalt, und vom Fotoatelier bis zum Bekleidungs- und
Reinigungsgewerbe. Selbst den Bierführern werden Ausnahmegenehmigungen zugebilligt
. Was den Kinderschutz angeht, so steht dieser noch (auf Grund der Reichsgesetze
von 1903) in den Anfängen, andrerseits damit immerhin erreicht wurde, daß
fremde Kinder bis zu 13 Jahren in gewerblichen Betrieben nicht beschäftigt werden
durften.

Eine große Rolle spielte damals auch im alten Freiburg der Dienstmann, es gab
eigens Institute hierfür, der städtischen Sparkasse mußten entsprechende Kautionen
hinterlegt werden. Wer keine Uniform trug, hatte sich mittels Schild und Armbinde
auszuweisen. Die Tarife waren exakt fixiert, die Trinkgelder verschämt verschwiegen
. Ein Flügeltransport kostete im Stadtbereich seine 4 Mark, vier Ster gespaltenes
Holz in den vierten Stock zu tragen und aufzusetzen 3 Mark. Der Stundenlohn eines
Möhlers war mit 80 Pfennig, der eines Magazin- und Hausarbeiters mit 60 Pfennig
angesetzt. Ähnlich exakt die Droschkenordnung: mit Einspänner von der Stadtmitte
nach Zähringen bis zwei Personen 1,90, mit Zweispänner bis vier Personen 2,80.
Doch gab es auch komplette Tourentarife, ins Glotterbad 10 und nach Waldkirch 12
Mark. Für eine Stunde Fahrzeit rechnete man je nach Personenanzahl und Ein- oder
Zweispänner zwischen 2 und 3,40. Jede Droschke hat eine mehrfach anzubringende
Nummer sowie besondere Vermerke, etwa „Bahndienst". Die Droschkenführer
dürfen weder im Dienst rauchen noch Trinkgelder fordern, sie durften auch nicht
„Betrunkene durch die Stadt führen" noch „im Innern der Droschke Aufenthalt
nehmen".

Konnten wir hier auch nur einige wenige Beispiele der damals einschlägigen und
gültigen Vorschriften aufführen, so geht daraus doch hervor, wie in vielen Fällen
andere Gewohnheiten und Lebensumstände auch andere Gesetze bedingten. Unser

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