Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 69
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0071
Der zweite Versuch die neugeschaffene Lage zu legalisieren, war erfolgreicher.
Am 5. Juli 1389 bestätigte König Wenzel die alten Freiburger Privilegien mit einem
seltsam gewunden klingenden Zusatz, der die neugeschaffenen Räte legalisierte.61

Trotzdem wurde der Versuch unternommen, unter Berufung auf das Kölner
Recht, nach dem Freiburg gegründet worden war, den getroffenen Ratsänderungen
Anerkennung zu verschaffen.61 a Das konnte aber nicht verhindern, daß die Stadt
einen Vergleich mit den Habsburgern schließen mußte.

Das bestehende Bündnis mit Waldkirch und Kenzingen mußte aufgegeben
werden; denn Herzog Albrecht wünschte keine selbständige Bündnispolitik seiner
Städte.61 b Auch die mehrfachen Versuche Freiburgs, in der Falkensteiner-Affäre
Rückhalt bei den südwestdeutschen Städten zu suchen, hatte er wohl mit Mißtrauen
betrachtet.

In den Verträgen vom 24. Mai und 27. Juli 1392 zwischen der Stadt und ihrer
Herrschaft wurde nun der landesherrliche Einfluß bedeutend gestärkt. Bei der
Ratswahl mußten von nun an der Landvogt und zwei Regierungsräte anwesend sein
und die Ratswahl überwachen.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Im Jahre 1390 nahm man im städtischen Finanzwesen tiefgreifende Änderungen
vor. Die beiden Dreier-Kommissionen die der stette gut in nement und usgebent
und über den saltzhof und über die tröge im kouffhus müssen sich nicht bewährt
haben, denn seit 1387 werden sie unter den Ratsämtern nicht mehr erwähnt. An
ihre Stelle traten 1390 die sechs Kaufhausherren, die nunmehr die zentrale Finanzbehörde
der Stadt verkörperten. Unverkennbar ist das Bestreben, eine geordnete
und effektivere Verwaltung zu schaffen.

Am 16. Oktober 1390 wurde in Freiburg eine neue Steuer eingeführt: das Wein-
ungeld. Schon seit längerem hatte sich die Stadt Freiburg vorbehalten, neben den
normalen Zöllen eine Sondersteuer, ein „theloneum indebitum" auf Lebensmittel
wie Wein und Getreide zu legen. Der Charakter dieser neuen Steuer als theloneum
indebitum ist auch in der deutschen Bezeichnung Ungeld sichtbar. Das Recht zur
Ungelderhebung ließ sich die Stadt mehrfach von den Königen bestätigen, auch
1368 beim Übergang an Österreich hatte sie sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten
.62 Nun gab es bereits ein „normales Weinungeid", das beim Verkauf oder
Ausschank von Wein zu dem zapfen erhoben wurde und hauptsächlich die Wirte
und Weinschenken betraf.

Das neue Weinungeid 1390/91 betraf die ganze Bevölkerung einschließlich Geistlichkeit
.63 Nach 1390 — vorher finden wir diese Bezeichnung nicht — wird dieses
Weinungeid als winungelt, das iederman in den hüsern git und als winungelt im
huse erwähnt. Diese Bezeichnung weist klar darauf hin, daß es sich um ein besonderes
Weinungeid handelte, das den in den Haushalten verbrauchten Wein besteuerte
. Die Präambel im Register selbst und die Tatsache, daß die ganze Einwohnerschaft
samt der bisher meist exempten Geistlichkeit diese Verbrauchssteuer entrichten
mußte, unterstreichen diese Annahme. Die Höhe des Steuerfußes und der Ein-

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