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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 94
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0096
Königreich, eingeschränkt aber auf die Gebiete, in denen keine Gruben für die
genannten Metalle bestehen. Sie müssen also Neues entdecken, keine vorhandenen,
stillgelegten Gruben wieder in Betrieb nehmen. Es bleibt beim üblichen Bergzehnt.

Diese lange Laufzeit umfaßt gut zwei bis drei Generationen. Das verrät, neben
dem hohen Vertrauen in die Tüchtigkeit der Männer, den Willen des Königs, hier
über gute Facharbeiter den Bergbau in Frankreich auf längere Sicht zu fördern.
Deswegen sind die Bestimmungen auch auf die Erben der Angehörigen ausgedehnt,
auf deren Rechte, seien sie noch in Deutschland oder schon in Frankreich geboren.

Hier folgt ein interessanter Punkt: ... auch wenn nach Art der Herrschaft oder
der Eigentumsverhältnisse dem König höhere Zehnten und Abgaben zustünden,
werden diese mit diesen Briefen nachgelassen und geschenkt ... Sie zahlen also
auch hier nur den verbrieften Bergzehnt.63

Nun wird die alte Streitfrage angeschnitten: Was ist, wenn sie in den Territorien
anderer Grundherrn, die dem König unterstehen, schürfen, Gruben errichten
wollen? „So sollen sie diese suchen, dort arbeiten und erschließen können...!"

Doch ist dabei eine Vermittler stelle einzuschalten: ... Zum Ausgleich dafür
sollen sie jedoch diesen Herrn oder Eigentümern der Orte ... als Schiedsmann (ad
arbitrium) und als Ordnungsmann (ad ordinationem) zwei rechtschaffene Männer
aus ihren Reihen auswählen.64 Diese bestimmen... daß niemandem erlaubt sei, in
den von ihnen erschlossenen Gruben innerhalb einer Leuge (leuca)65 oder ähnlich
zu arbeiten. Damit war ein umfangreiches Schürfgebiet für sie festgelegt.

Verglichen mit dem Schwarzwald kommen dort Einzelunternehmer z. B. 1309 in
Todtnauberg mit „Fronebergen" von sieben Klaftern im Geviert aus, wobei es sich
schon um intensiven Erzabbau handelt.66

Es folgt nun eine recht wichtige Einschränkung für diesen Schutzbereich innerhalb
einer Leuge: Die Herren und Ortseigentümer sind davon ausgenommen! -
Diese können dort auf eigene Kosten schürfen und abbauen „ohne jedoch zum
Schaden der Bittsteller oder ihrer Anteiler, Beauftragten (deputandorum) und ihrer
Gruben, die von ihnen erschlossen oder begonnen wurden, es sei denn mit ihrer Zustimmung
"! -

Hier handelt es sich im Grunde um Rechte, die die Herrn und Ortseigentümer
aus alter Zeit besitzen, worauf auch Jean Combes hingewiesen hat.16 Der König
erlaubt kraft seines Amtes und seiner Macht den Bittstellern dort innerhalb einer
Leuge zu schürfen. Er gesteht aber die Notwendigkeit zu, daß die Herrn und Ortseigentümer
mit Einwilligung der Bittsteller im entdeckten Gebiet selbst schürfen
und abbauen können. Also ein nicht leichter Kompromiß für die Kaufleute, wenn
man die mögliche Haltung der Altbesitzer überdenkt und die Notwendigkeit, über
einen Schiedsmann und einen Ordnungsmann mindestens zu einem leidlichen
Nebeneinander zu kommen.

Nachstehend werden die Leistungen von Königsseite aufgeführt, die auch in
deutschen Bergrechten unter anderem als freies Weg-, Wasser- und Holzrecht,
sowie Freizügigkeit, Freiheit und Schutz der Bergleute durch den Bergherrn, Schuldenfreiheit
usw. genannt werden.66 Natürlich setzt die landesbedingte Entwicklung
die Akzente manchmal anders. Manches bleibt dann unbestimmt, weil nicht
genauer ausgeführt, gar nicht erwähnt oder stillschweigend vorausgesetzt.

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