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Damit die Kaufleute und ihre Gruppen ... die Gruben leichter ständig bearbeiten
und erschließen können, sie sich darin sicherer bewegen, ein- und ausfahren
können, bestimmt der König: durch Amtmänner (baillivos), Boten (verderios),
Knechte (servientes) und andere seiner Dienerschaft oder ihrer Stellvertreter (loca-
tenentes) in welchen Namen sie auch eingestuft sein mögen oder Hoheitsrechte ausüben
, den genannten Bittstellern, ihren Arbeitern und ihren Beauftragten Wege
(vias), Feldwege (limites), Land (districtus) und Brennholz (ligna combustibilia)
und anderes Notwendige und Wünschenswerte innerhalb der Grenzen und Grenzsteine
seiner Rechtssprechung (suae jurisdictionis) zu beschaffen.67 ... Was auch
immer aus den nächsten Wäldern nützlicher und bequem ... werde ihnen überlassen
. Bei der Vergütung der genannten Hölzer oder der ihnen überlassenen Bedürfnisse
soll di#s um die Hälfte verrechnet werden.
Als nächsten wichtigen Punkt befiehlt Karl VIII., um das Werk zu fördern und
ihren Eifer anzuspornen, mit einem weiteren Hinweis auf die hohen Ehren, Privilegien
und Gnadenerweise für die Bittsteller, die Befreiung von allen Abgaben: ...
von allen Zöllen, Subventionen, Beistandspflichten, Brückengeldern (peagiis), Auflagen
, Fähr- und Wegeabgaben jeder Art auf immer in seinem ganzen Reich, auch
bei heftigen Kriegen und anderen Ursachen während der 50 Jahre.68
Diese Aufstellung ist interessant. Zeigt sie doch, mit welchen und mit sicher noch
anderen Abgaben ein königlicher Untertan in dieser Zeit zu rechnen hatte. Bei den
Kaufleuten bleibt diese Abgabefreiheit auch in Kriegs- und Notzeiten während der
Dauer des Privilegs bestehen: Also ein Freibrief auf sämtliche sonst übliche Abgaben
für die Bittsteller und ihre Angehörigen.
Außerdem erklärt sie der König für schuldenfrei, für los und ledig. Sie haben in
Frankreich keine Schuldverpflichtungen. Ferner werden sie für unverletzlich und
frei erklärt. Das bedeutet den Schutz des Königs für ihre Person. Als Freie, Unabhängige
können sie sich in Frankreich überallhin begeben, wie das auch deutsche
Bergrechte kennen.
Daß sie bei ihren erworbenen Weinbergen von der vier- und achtjährigen
Weinabgabe befreit sind, ist nicht unwichtig, wenn man sich an die reichliche
Weinzuteilung in den Gruben Jacques Coeurs erinnert. Auch die Kaufleute waren
daran interessiert, ihre Männer mit preiswertem Wein bei Kräften und Laune zu
halten.
Wichtig sind auch die königlichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer Habe und
ihres Vermögens: ... daß sie alle und einzelne bewegliche Güter, die sie haben,
erwerben, fortbringen und jederzeit mit ihrem freien Willen darüber verfügen
können, oder ihre Erben nach ihrem Tode ..., wenn sie in unserem Reich geboren
oder vorher seien ...
Die Kaufleute, ihre Erben werden auf Grund der königlichen Vollmacht und der
Macht der Briefe angesiedelt. Dabei wären sie verpflichtet, dem König und seinen
Nachfolgern dafür einen Geldbetrag zu geben. Dieser wird auch für die Zukunft
erlassen und geschenkt, was nochmals betont und bekräftigt wird. Sie sind schuldenfrei
.
Diese Briefe sollen mit den unterfertigten Statuten, Anordnungen, Mandaten,
Abgaben (restrictionibus), Schutzbestimmungen und anderem Üblichen den Ver-
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