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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
104.1985
Seite: 103
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1985/0105
Im 14. Jahrhundert kommt nach Häuser verschiedentlich die Finderbeleihung
auf.7 Bei unserem Privileg von 1487 für die süddeutschen Kaufleute handelt es sich
pauschal für ganz Frankreich um eine ähnliche Maßnahme.

Die Bergordnung des Landrichters Johann von Osenberg, Herrn zu Sulzburg,
für das Kloster St. Trudpert von 137013 nennt die Rechte und Pflichten der Unternehmer
der zu einer Teilhaberschaft zusammengeschlossenen Froner und der von
ihnen bezahlten Bergleute und Arbeiter. Darin zeichnet sich die weitere Entwicklung
ab.

Als Aufsichts- und Rechtsperson des Bergherrn amtet der Bergvogt. Er entspricht
in der späteren Bergordnung Dauvets von 1455 in etwa dem Gouverneur.14
Der Bergvogt überwacht wöchentlich den Fronberg auf Sicherheit und fachgerechte
Arbeit, ebenso den Gang der Erzmühlen und die Arbeit am Schmelzhof. Außerdem
ahndet er kleinere Frevel, die großen sind Sache des Lehensherrn. Er sorgt letztlich
dafür, daß die Hauer und Arbeiter alle vier Wochen ihren Lohn erhalten, den der
Hutmann (Steiger) in seiner Anwesenheit abrechnet. Dieser fordert von den Fronern
das Geld an und zahlt Hauer und Taglöhner aus. Er vertritt die Interessen der
„Gewerken".

Jeder Hutmann muß dem Vogt am Stab geloben gemeinen Fronern iren Nuczen
nach sinem Vermögen zu schaffen. Deshalb fährt er mit den Hauern und Arbeitern
ein und aus, überwacht ihre Tätigkeit und die Arbeitszeit von täglich vier Stunden
am Vormittag und vier Stunden am Nachmittag. Nachtschichten sind nicht
erwähnt. Bei allen Feierabenden und am Samstag beschließt er mittags die Arbeitszeit
. Der Bergvogt konnte auch halbe und ganze Berglehen namens der Herrschaft
verdingen. Er wachte darüber, daß das Kloster die sogenannte Hebina nach altem
Brauch erhielt. Für sie hatten alle Gesellen, Taglöhner und Arbeiter am Samstag
vormittag einzufahren und acht Stunden zu arbeiten. Dann mußten sie den Abbruch
ausfahren und ihn dem Bergvogt übergeben, wie wenn der Prälat persönlich
da wäre. Ein späterer Nachtrag, nach Schlageter um 1480, ändert die Bestimmungen
: Jetzt haben die Prälaten das gemildert. Sie verleihen einen ganzen (Fron)Berg
beiderseits, soweit die Wasserseig geht, um den 31. Pfennig im Jahr, für eine ganze
Wochenförderung und für alles Recht, so die Froner dem Gotteshaus schuldpflichtig
wären, daß sie dem Heiligen Trudpert ohne alle Kosten und Schaden vier
freie Teile (Herrenkuxe) bauen.

Der Bergvogt kann als Richter und Fachmann eine Reihe zwingender Maßnahmen
für die Gruben anordnen. Wenn sich die Froner weigern, werden sie von ihm
mit dem Entzug aller Rechte aus ihrem Erzanteil und an dem Erzzug, nach Schlageter
wohl Gezähe, das gezug, bestraft. Das ging soweit, daß wenn der Erbstollen
(Tiefstollen), der zur Sicherheit dient und für die Entlüftung und Wasserführung
mehrer Gruben notwendig ist, nicht mit der rechten Schicht an den angemessenen
Erzstollen innerhalb 14 Tage gearbeitet ist, der ganze Berg, das Berglehen dem
Gotteshaus anheimfiel. Wenn Froner und Arbeiter sich mit der Herrschaft nicht
vereinbaren, wird der Fronberg vom Vogt namens des Klosters neu verdingt und
dieses verständigt. Die neuen Froner erhalten Lehensbriefe gegen Ausstellung eines
Revers.

Ohne den Vogt soll kein Erz zugeteilt werden. Auch darf er keines kaufen. Wer

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