http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0079
Die Brennholzversorgung der Lehrer
Franz Carl Zimmermann erhielt als Lehrer und Sigrist von der Gemeinde das Recht
eingeräumt, sich mit Schulholz einzudecken nach seinem Haushaltsbedarf. Als er
sich auf den Mesnerdienst zurückzog, ohne die Dienstwohnung aufzugeben, mußte
er sich mit einer Bürgerholzgabe begnügen. Die gleiche Holzmenge wurde dem
neuen Lehrer zugeteilt, der privat wohnte. Nach einiger Zeit wechselten die beiden
ihre Wohnungen. Die Gemeinde sah nun den Augenblick gekommen, ihrem Lehrer
gegenüber sich für Verdienste erkenntlich zu zeigen, die er sich nach ihrer Meinung
erworben hatte. Er hatte nicht nur großmütig zugunsten Zimmermanns auf die
Übernahme des Sigristendienstes verzichtet, er war auch sonsten ein außerordentlich
für die Gemeinde guter, leidendlicher Bürger und Lehrer. Sie gewährte ihm
daher die Vergünstigung, mehr Holz als einen Bürgerteil in Anspruch zu nehmen.
Dieser zusätzliche Holzverbrauch wurde übrigens gering veranschlagt, weil sein
Haushalt aus nur zwei Personen bestand. Die damalige Holzverteilung begründete-
keinen Rechtsanspruch, den Franz Joseph Zimmermann im Jahre 1811 forderte.
Die Gemeinde bestimmte, daß er sich mit zwei Bürgerholzteilen, je einem für den
Schul- und Mesnerdienst, zu begnügen habe. Das Landamt hieß die Maßnahme
gut. Der Hinweis des Lehrers, daß er eine zahlreiche Familie zu verhalten habe,
wurde zwar gewürdigt, war aber bei der Rechtsfindung nicht ausschlaggebend.36
Am 3. März 1868 ordnete ein neu erlassenes Elementarschulgesetz an, daß die
Verbindung des Mesner- und Organistendienstes mit dem Schuldienst nunmehr
aufhöre.37 Diese Anordnung veranlaßte das Bezirksamt zu der Feststellung, daß der
eine der beiden Bürgerholzteile zu den bleibenden, der andere zu den vorübergehenden
Deckungsmitteln für den Lehrergehalt zu rechnen seien.
Schulaufsicht und Schulprüfungen
Bis 1834 gliederte sich die Schulaufsicht in eine örtliche und in die Bezirksaufsicht.
Die örtliche handhabte der Ortspfarrer mit dem Ortsvorsteher; die Bezirksaufsicht
fiel den Schuloberaufsehern zu: Pfarrern, die zu Schulvisitatoren ernannt worden
waren. Die landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834 bestellte für die Ortsaufsicht
zwei Organe: den Ortsschulinspektor — den jeweiligen Ortspfarrer38 — und
den Schulvorstand,39 der aus dem Ortsschulinspektor als Vorsitzendem, dem Bürgermeister
und den Mitgliedern des Stiftungsrats bestand. An der Bezirksaufsicht
wurde nichts geändert.
Als Schulvisitatoren prüften die Ebringer Schule: 1825 Dekan Schmid von Kirchzarten
, 1852 Dekan Walser von Oberrimsingen, 1854 Pfarrer Hoch von Wittnau.
Nach einer im Jahre 1867 abgehaltenen Prüfung sprach der Ortsschulrat40 den
beiden Lehrern Hauptlehrer Dominik Biecheler und Unterlehrer Leodegar Weber
die vollste Zufriedenheit aus. Dabei legte er der Gemeindebehörde nahe, ihnen für
treu geleistete Dienstleistungen eine Remuneration zu bewilligen. Der Antrag fand
die Zustimmung des Bürgerausschusses und die Genehmigung der Staatsregierung.
Jeder der beiden Geehrten erhielt aus der Gemeindekasse 25 Gulden ausbezahlt.
77
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0079