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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1986/0083
Bürgerholzteil schon beträchtlich und ein ökonomischer Hausvater im Stande ist, damit seinen jährlichen
Bedarf zu bestreiten, was bei zwei Bürgerholzgaben um so mehr stattfindet; in Erwägung, daß
es der Gemeinde vorzügliche Pflicht ist, für Schonung ihres Waldes, einer Hauptrevenue, zu sorgen;
in Betracht, daß selbst der jeweilige Ortsvogt nicht wie bisher eine angemessene Holzgabe, sondern
einen doppelten Bürgerholzteil beziehen wird, muß man es von Amtswegen bei dem Vorschlag der
Gemeinde um so mehr bewenden lassen, als der Lehrer einen Rechtstitel zum Bezug eines unangemes
senen Holzquantums nicht beizubringen weiß, die Gemeinde vielmehr dartun kann, daß nur aus
besonderer Vergünstigung der vorige Lehrer ein solches bezogen habe. Hiermit erhält dieser Gegen
stand seine Erledigung."

37 Die Verfügung wurde durch den Nachsatz eingeschränkt, daß ein Lehrer angehalten werden könne,
den Organistendienst gegen eine angemessene Vergütung weiter zu übernehmen, wenn ihm derselbe
übertragen werden will. Eine Auswirkung dieser Bestimmung war der bei der oberen Schulbehörde
eingeführte Brauch, mit dem Organistendienst verbundene offene Schulstellen bei künftigen Ausschreibungen
als solche zu bezeichnen.

38 Er überwachte den Lehrplan, die Schulordnung und die Dienstführung des Lehrers.

39 Ihm fiel die Sorge für den äußeren Schulbetrieb zu.

40 Ortsschulinspektor und Schulvorstand.

BENÜTZTE QUELLEN

1 Aus dem Generallandesarchiv in Karlsruhe:

a) Abteilung 355. Zugang 1932 Nr. 26. 1774 1867

Zugang 1932 Nr. 10. 1836 1868.

1852 1877.

b) Abteilung 61. Nr. 5604. 1771 1781.

2 Aus dem Gemeindearchiv Ebringen:
Ratsprotokolle. Gemeinderechnungen. Akten 1743 1945.

3 Aus der Registratur der Grund und Hauptschule Ebringen.
Akten 1945 1970.

4 Aus dem Stadtarchiv Freiburg:

Akten Volksschulen. Allgemeines 1580 1886.

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