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sammelt (3.—8. Juli).6 Gleichzeitig begannen wohl jene Vorbereitungen im Kreis
der herzoglichen Räte und die Verhandlungen mit dem Rat, die die Urkunde vom
24. August erwähnt: darüber sein mit zeitigem rate gesessen und haben wohlbedäch-
tiglich mit altem und neuem rate hier erfunden, daß ...7 Am 5. Juli bittet der Rat
in einem Schreiben die Stadt um Aufschub einer Rechtssache, da die beiden beteiligten
Bürger unbedingt bei den bevorstehenden Verhandlungen mit Erzherzog Albrecht
anwesend sein müßten.8
Die Beratungen scheinen kaum Spuren in den Quellen hinterlassen zu haben. Neben
dem Original der Urkunde vom 24. August befinden sich noch einige Abschriften
und das Konzept der Urkunde.9 Lezteres weist zwar zahlreiche, meist nur präzisierende
Einfügungen auf, doch die gedankliche Grundkonzeption war bereits vorhanden
. Als ich im Jahre 1974 im Archiv der Tiroler Landesregierung in Innsbruck nach
Quellen zum Zeitabschnitt der sogenannten „Ammeisterverfassung" 1388—92
suchte,10 stieß ich in der Gruppe Fridericiana 55 unter dem Datum vom 24. Juni
1392 auf eine Papierhandschrift, bestehend aus drei einzelnen Stücken, von denen
nur das letzte, Nr. 25, datiert war.11
Frid. 55 Nr. 23: Uberschrift „Geratslagt", 6 Seiten, 21 Abschnitte.
Nr. 24: ohne Uberschrift, Incipit: „Nochdem wir . . ., 2 Seiten, 7 Abschnitte
.
Nr. 25: Papierabschrift der Freiburger Verfassungsurkunde Herzog Leopolds
vom 27. Juni 1392. Der Inhalt deckt sich mit dem von
Schreiber in seinem Urkundenbuch herausgegebene Text in II/l
S. 89-93.
Bei der Durchsicht der drei Stücke wurde mir schnell deutlich, daß es sich nicht
wie erhofft um Quellen zu den Vorgängen von 1388—92 handelte, sondern sie bezogen
sich vielmehr auf Albrechts Ratsänderung im Jahre 1454, wie die folgende Besprechung
zeigen wird. Da die ersten beiden Stücke undatiert waren, hatten sie die
Innsbrucker Archivare unter dem Datum von Nr. 25 eingeordnet. Alle drei Stücke
dienten dem Erzherzog und seinen Räten bei den vorbereitenden Beratungen und geben
somit einen klaren Einblick in die gedankliche Konzeption des Landesherrn und
seines Beraterkreises. Eine genauere Datierung von Nr. 23 und 24 ist nicht möglich,
doch müssen sie kurze Zeit vor den Verhandlungen mit dem Freiburger Rat entstanden
sein und umfassen die Verhandlungspunkte, die als Grundlage bei den bevorstehenden
Verhandlungen mit dem Freiburger Rat dienen sollten.
Bereits im ersten Abschnitt von Frid. 55/23 wird der Grundgedanke formuliert. Es
wird ausgeführt, wie seit dem Bestehen der Stadt der Rat immer nur 24 Mitglieder
gezählt habe. Diese kleine Gruppe sei erheblich besser als die vielen Personen, die
nit wol statt haben soliches ze warten, sunder bas bedorfften die zit ir arbeit zu tri-
ben und ir narung zu gewinnen und die aus diesen Gründen für eine Ratstätigkeit wenig
geeignet erschienen. Daraus wird der Schluß gezogen, daß m\x frome, erbere,
vernunfftige lüte ... die ouch so habende werent zum Rat genommen werden sollten.
Nicht mehr als 24 Ratsherren sollte der neue Rat umfassen, aber es sollten die Besten
sein, d. h. nur Leute, denen ihre materielle Substanz eine Abkömmlichkeit für den
Ratsdienst ermöglichte.
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