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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
106.1987
Seite: 74
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1987/0076
Zunftmeister und Zusatzrat sicherten.43 Am deutlichsten kamen solche Tendenzen
in einem Ratserlaß vom Jahre 1481 zum Ausdruck, der die bisherige Jahreswahl der
Achtwer — des seit dem frühen 15. Jahrhundert in jeder Zunft als Kontrollorgan vorgesehenen
Acht-Mann-Kollegiums der Handwerksmeister — aufhob und durch Ernennung
durch ihre Amtsvorgänger ersetzte.44 Hierin mag sich der Rat dadurch gestärkt
gesehen haben, daß ihm am Schluß der Reformen von 1476 der damalige
vorderösterreichische Landvogt Wilhelm von Rappoltstein für die Zukunft die Hinzuziehung
der Gemeinde zur Erörterung wichtiger öffentlicher Angelegenheiten ausdrücklich
abgeraten hatte.45 In den spärlichen Quellen findet sich zwar keine unmittelbare
Unmutsäußerung über den verengten Wahlmodus,46 doch wurde im Laufe
des Jahrzehnts die politische Beteiligung der Zünfte nunmehr von herrschaftlicher
Seite unterminiert. 1488 konnten die Zünfte bei den mittsommerlichen Ratswahlen in
Anwesenheit des vorderösterreichischen Statthalters Lazarus von Andlau noch durchsetzen
, daß der Oberstzunftmeister, dessen Amt die Führung über die städtische
Miliz mit sich brachte und daher eine Schlüsselstelle in der öffentlichen Verwaltung
bedeutete, von den zwölf Zunftmeistern anstatt vom alten Rat erkoren werden sollte.
Damit wollten sie ihr 'altes Herkommen' behaupten. Doch machte Erzherzog Sigismund
die Bestimmung im folgenden Jahr rückgängig, indem er den Landvogt, Kaspar
von Mörsberg, selbst nach Freiburg bestellte, um 1489 über die anstehenden Ratswahlen
Aufsicht zu führen.47 Mörsberg, dessen gebieterisches Auftreten und offenkundige
Verachtung für die städtischen Freiheiten wiederholt Spannungen zwischen dem
Rat und dem Ensisheimer Regiment auslösten,48 hat sofort gefordert, daß alle vorderösterreichischen
Hofräte anstatt der herkömmlichen zwei Personen dem Wahlgang
beizuwohnen hätten. Daraufhin bestand er auf der Wahl des Oberstzunftmeisters
durch die ausscheidenden Ratsmitglieder.49 Der Rat nahm diese Verfügung zwar
widerwillig hin, die Zünfte behielten sich aber das Recht vor, die Sache vor den Erzherzog
zu bringen.50 Es mag zunächst befremden, daß der Rat in diesem politisch
brisanten Fall dem Druck des Landvogts nachgeben mußte. Seine Einmischung in
Freiburgs innere Angelegenheiten war aber nur deswegen möglich, weil sich der Rat
auf kein verbrieftes Recht berufen konnte, da das Amt des Oberstzunftmeisters in der
städtischen Verfassung nicht vorgesehen war.

Die Ereignisse des Jahres 1489 machen nun deutlich, daß die späteren städtischen
Unruhen auf keine schlichte Polarität zwischen Rat und Gemeinde zurückgeführt
werden dürfen; vielmehr spiegeln sie die Spannungen innerhalb eines Dreiecksverhältnisses
wider, das auch die Ensisheimer Regierung miteinbezieht. Erst recht werden
die konkurrierenden Interessen durch die 1490 von König Maximilian gebilligten
finanziellen Sanierungsmaßnahmen veranschaulicht. Vorgeschlagen wurden der
Nachlaß des halben Kornzolls, einer Verbrauchsabgabe, die beim Mahlen von zu verbackendem
Korn erhoben wurde; die Einführung größerer Maße und Gewichte; und
die Gewährung des Salzkaufs als städtisches Monopol. Am 23. Juli 1490 sind Regierung
und Rat allerdings darin in einer Urkunde übereingekommen, die darüber hinaus
eine radikale Umstrukturierung der Finanzverwaltung vorschrieb.51 Zwecks
strafferer und geregelterer Buchführung sollte die Aufsicht über den Fiskus dem seit
1477 aus fünf Ratsmitgliedern bestehenden Gremium der Kaufhausherren entzogen
und stattdessen einem neuen Kollegium anvertraut werden, dem wiederum zwei Rats-

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