http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1988/0190
arbeitslehrerin — nur jeweils zwei Lehrer in Umkirch. 1965 waren es sechs, 1987 hingegen
20 (wobei zu bedenken ist, daß auch Kinder aus Nachbargemeinden die Schule
hier besuchen).
Für die Besoldung der Lehrer war bis 1782 die Grundherrschaft zuständig, dann
wurde auch die Gemeinde dafür herangezogen. Bis 1835 konnten die Bezüge eines
Lehrers mit der Gemeinde frei ausgehandelt werden. Aufgrund einer gesetzlichen
Regelung aus dem gleichen Jahre betrug das (Mindest-) Jahresgehalt eines Lehrers
in Umkirch 175 Gulden (wobei zu diesem Fixum noch ein von den Eltern zu zahlendes
Schulgeld für jedes Schulkind zustand), ab 1874 hatte die Gemeinde einen Festbetrag
von 490 Gulden (= 840 Mark) zu zahlen. Die Anwendung der Beamtengesetze
auf die Volksschullehrer seit 1892 brachte dann verschiedene Vorteile. Gehälter und
Pensionen bezahlte von da ab die Staatskasse; sie forderte aber zuzeiten Mitbeteiligung
der Gemeinde (durch Pauschbeträge, Lehrstellenbeiträge und Schulumlagen).
Heute obliegt der Gemeinde die Übernahme der Kosten für Unterhaltung, Reinigung,
Ausrüstung mit Lehrmitteln und Geräten der beiden Schulen sowie die Leistung von
Ausgleichszahlungen für auswärtige Schulen.48
Über die Bestellung von Lehrern sei noch folgendes nachgetragen: Bis 1807 suchte
die Gemeinde unter Mitwirkung des Pfarrers und der Grundherrschaft die Lehrer
aus. Ab 1808 war die Besetzung der Schulstellen Sache der Regierung; die Gestaltung
des Dienstvertrags blieb aber noch der Gemeinde überlassen.
Über den geregelten Schulbetrieb hatten und haben örtliche Aufsichtsbehörden zu
wachen.49 Maria Theresia ordnete an, daß auf dem Lande der Pfarrer, ein herrschaftlicher
Beamter und ein verständiger Dörfler die getroffenen Anordnungen überwachen
sollten. Die Kurfürstlich-Badische Landes-Organisation (1803/06) schrieb
dann vor: Schulaufseher bei den Landschulen sind Pfarrer, der erste weltliche Vorgesetzte
und ein Kirchenältester. Ein Gesetz von 1834 wies die genannte Aufgabe einem
„Schulvorstand" (bestehend aus Pfarrer, Bürgermeister und Stiftungsräten) zu; der
Schullehrer sollte beratend hinzugezogen werden.
In einem Gesetz von 1864 wurde als neue Aufsichtsbehörde für Volksschulen der
sog. „Ortsschulrat" (= Ortspfarrer, Bürgermeister, Schullehrer und 3 gewählte Mitglieder
) bestimmt. 1876 wurde dann die örtliche Aufsicht über die Volksschule (samt
Verwaltung des Schul Vermögens) dem Gemeinderat übertragen.
Heute gibt es einen „Schulbeirat" (bestehend aus: Bürgermeister als Vorsitzendem,
Rektor, 2 Lehrern, 2 Gemeinderäten, Ortspfarrer) sowie für innerschulische Fragen
die „Schulkonferenz" (bestehend aus: Rektor, 6 Lehrern, 3 Eltern Vertretern, 3 Schülern
).
Neben den örtlichen Aufsichtsbehörden spielten und spielen noch Visitatoren eine
Rolle. Unter Maria Theresia waren es sog. Kommissäre. Die badische Landesregierung
setzte als Schuloberaufseher behördliche Schulvisitatoren ein. Nach einem Gesetz
von 1834 fungierte ein Geistlicher als Schulvisitator. Ein Gesetz von 1865 bestimmte
dafür weltliche Kreisschulräte. Heute nimmt das Oberschulamt diese und
andere Aufgaben wahr.
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