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mit gerechnet werden, daß damals noch ältere Reste eines Obereigentums des deutschen
Königs über das Bistum Basel und seinen Besitz vorhanden waren. Da im
Reichssteuerverzeichnis von 1241 die Abgaben der Stadt Basel an das Reich in der
beachtlichen Höhe von jährlich 200 Mark, dazu 40 Mark von den dortigen Juden,
aufgeführt werden, könnte dies auf ältere Rechte des Königs über das Bistum hindeuten
.58 Wenn auch Breisach nach der gleichen Quelle den recht hohen Betrag von 100
Mark zu zahlen hatte, so könnte dies im gleichen Sinne gedeutet werden, obwohl hier
die Dinge sicher komplizierter liegen. Jedenfalls scheint der Vertrag von 1185 den
Versuch der Bereinigung bereits länger bestehender Differenzen nicht auszuschließen
. Der Bischof brauchte außerdem damals bei der Neuanlage der Siedlung auf dem
Breisachberg und bei deren Befestigung die Hilfe des Königs. Denn vermutlich suchten
die Zähringer die Festigung dieser Konkurrenz für ihre Stadt Freiburg zu verhindern
. Man kommt aufgrund solcher Überlegungen zu dem Schluß, daß die Errichtung
des Hofstättenzinses von Breisach durch den Bischof von Basel wohl kurze Zeit
vor 1185 geschehen sein muß. Wäre es anders, dann hätte der Bischof den Staufer aufgrund
des damals abgeschlossenen Pariagialvertrages mit der Hälfte beteiligen müssen
. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr konnte der Kirchenfürst den Zins bis
an das Ende des Mittelalters wenigstens de jure für sich allein bewahren, mochte dieser
faktisch auch als Lehen in andere Hände übergegangen sein.59
So gut wie nichts erfahren wir darüber, auf welche Weise in dieser Zeit ohne
schriftliche Verwaltungsführung diese Abgaben von mehreren Hundert von Zahlungspflichtigen
in Breisach in der Praxis erhoben wurden. Es ist zu vermuten, daß
dabei zunächst Kerbhölzer, Wachtafeln oder Rechenbretter verwendet wurden.60
Ferner ist es bei der Form des HStV mehr als wahrscheinlich, daß zu Beginn des 14.
Jahrhunderts schon ältere Listen für die Einziehung dieser Abgabe auch in Breisach
vorhanden gewesen sein dürften, die wegen zu vieler Änderungen nur noch schwer
zu benutzen waren. Die Tatsache, daß das vorliegende HStV von einer ursprünglich
einzigen Hand zügig, gekonnt und sauber angelegt worden ist, gibt Grund für die Vermutung
, daß wir es hier mit der Neufassung anstelle einer nur noch wenig brauchbaren
älteren Vorlage zu tun haben. Solche häufig als renovatio bezeichneten Neuaufstellungen
von veralteten Urbaren sind aus späterer Zeit zahlreich vorhanden.61 Daß
sie aber bereits um 1300 vorkommen, beweist eine renovatio der Einkünfte der Herren
von Rappoltstein in Rollenform, die heute im Departementalarchiv in Colmar
liegt.62 Der der Wissenschaft allzufrüh entrissene Alfons Schäfer hat die Theorie
aufgestellt, bei solchen Aufzeichnungen in Rollenform handele es sich um Vorläufer,
wenn nicht gar Konzepte, für die später anzufertigenden Urbare in Buchform. Da
diese Rödel aber meist ebenfalls zügig von ein und derselben Hand geschrieben worden
sind, wird sich diese Meinung nur schwer aufrecht erhalten lassen, zumal im
Mittelalter die Einhaltung gewisser genereller Regeln kaum angetroffen wird. Im
Falle des HStV erfahren wir freilich von vorhergehenden Rodeln nichts.63 Trotzdem
wird man nach dem hier Dargelegten annehmen müssen, daß im HStV die Erneuerung
einer älteren Vorlage auf uns gekommen ist. Über Alter und Form dieser Vorlage
lassen sich allerdings keinerlei Angaben machen.
Genaue Aussagen sind auch über die Art der Entstehung des Breisacher HStV nicht
möglich. Wahrscheinlich ging sie in der gleichen Art und Weise vor sich, wie wir
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