Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
108.1989
Seite: 85
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1989/0087
Es soll deshalb im folgenden kurz skizziert werden, welche Informationen von diesen
Quellen zu erwarten sind.

1. Für 1385 liegt nur ein fragmentarisch überliefertes Gewerfibuch,1 d. h. ein Verzeichnis
der zur Vermögenssteuer veranlagten Personen und Regelhäuser, angelegt
nach topographischen Gesichtspunkten, zur Auswertung vor. Da in diesem Verzeichnis
sowohl die obere Altstadt als auch die südliche Vorstadt völlig fehlen, bedeutet
dies, daß nur unvollständige und daher schlecht vergleichbare Daten erhoben
werden können.

Schuler ist sich dessen durchaus bewußt, wenn er bei den 1385er Daten auf Hermann
Flamm8 verweist, der, um auf die Gesamteinwohnerzahl zu kommen, die
1385er Zahlen, die flächenmäßig etwa die halbe Stadt repräsentieren, einfach verdoppelt
hat. Aufgrund seiner aus den Pfenniglisten für 1497 in den einzelnen
Stadtteilen errechneten Bevölkerungsprozente hält er aber trotz des zeitlichen Ab-
standes von über 100 Jahren, die für 1385 von Flamm vorgenommene Zahlenverdoppelung
in etwa für zutreffend.9

2. Die Basis für die 1390er Werte bildet das sog. Weinungeldbuch®, ein nach Bevölkerungsgruppen
angelegtes Veranlagungsverzeichnis der zum Weinungeid, einer
reinen Verbrauchssteuer, herangezogenen städtischen Einwohner/innen bzw.
Institutionen.

Der Bogen der hier Erfaßten spannt sich von den Herren, d. h. dem Adel, über
die Kaufleute, die Priester, die Mitglieder der 18 Zünfte, die Nichtzünftigen, die
Klöster und geistlichen Anstalten bis zu den Juden.

Wie jedoch aus einer Einführung in das Weinungeid Verzeichnis ganz eindeutig
hervorgeht, wurden für die Klöster und geistlichen Anstalten nicht die einzelnen
Mitglieder zu dieser Steuer verpflichtet, sondern deren Obere, wie z. B. Abt,
Prior, Propst, Meister, Äbtissin etc., »globtent es für sich und alle die iren bi irem
orden . . . ze besorgende und ze haltende«.11 Es bestand somit auch kein Anlaß,
die Klosterinsassen namentlich aufzulisten. Wenn daher zu verschiedenen Klöstern
eine ganze Reihe von Namen auftauchen, so kann es sich nur um Pfründner
dieser Einrichtungen handeln, die gesondert zum Weinungeid herangezogen
wurden.

Für die unter die Nichtzünftigen eingereihten Regelhäuser galten jedoch offensichtlich
andere Bedingungen, denn hier begegnen nicht nur die Namen der entsprechenden
Häuser, sondern auch eine Reihe von Frauen, die sich durch den Zusatz
<>S\vcsler* als Insassen identifizieren lassen. Eindeutige Zuordnungen sind
jedoch nicht möglich, die Gruppe der Nichtzünftigen soll deshalb nicht weiter
spezifiziert werden.

3. Für 1450 liegt nun eine ganz andere Quellengattung, nämlich nur ein
Zunftverzeichnis]1 vor, das die Namen der in den 18 Zünften organisierten Zunftmitglieder
, sowie die der Witwen und der sog. Unnützen in den Zünften festhält,
das aber keinerlei Angaben zu den Nichtzünftigen, den Adligen, Kaufleuten,
Geistlichen, Klöstern und geistlichen Anstalten oder zu den Juden macht.

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