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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1990/0121
Das Gut Mundenhofen wurde bereits vor 1790 von einem „Beständer" betrieben,
denn die Äbtissin schrieb am 10. 8.1790 an die Regierung und Kammer, daß sie für
das Gut Mundenhofen im vorderösterreichischen Breisgau keinen neuen Pächter
finde, der sowohl das erforderliche Vermögen als auch die notwendigen fachlichen
Kenntnisse besitze. Sie habe deshalb mit einem aus dem badischen Hochburg stammenden
Wiedertäufer einen Pachtvertrag abgeschlossen und bat um Genehmigung.
Die Regierung lehnte jedoch mit der Begründung ab, daß „es ein großes Aufsehen
machen würde, wenn einem geistlichen Stifte gestattet würde, Güter an Wiedertäufer
zu verpachten."13

Der Klosteramtmann ging daraufhin mit einem österreichischen Untertanen aus St.
Georgen eine vertragliche Bindung ein. Trotzdem bat die Äbtissin am 15. 9.1790 die
Regierung um Uberprüfung des ablehnenden Bescheides. Sie brachte ihre Gründe
sehr entschieden vor: „Erwahret sich unwidersprechlich, dass die Wiedertäufer vorzügliche
Kenntnisse vom Feldbau besitzen, und die Grundstücke in den möglichst besten
Stand herstellen, zu besonderem Vortheil des Eigenthümers und des benachbarten
Feldbauers; jener erhält nach vollendeten Pachtjahren fruchtbare und ergiebige
Güter zurück; dieser aber kann von der Art, die Felder anzubauen und zu benutzen,
sich nähere Kenntniß erwerben. Die Wiedertäufer erfüllen ihre Kontrakte auf das
pünktlichste; von einer von selben erregten Streitigkeit liegt kein Beyspiel vor; selbe
haben auch einen ihren ersten Kontrakt um 50 fl übersteigenden Pächtschilling mir
angebothen."

Auch der Wiedertäufer Jakob Zimmermann aus Hochburg, mit dem das Kloster
den von der Regierung abgelehnten Pachtvertrag abgeschlossen hatte, bat seinerseits
die Regierung und Kammer am 7. 9.1790, ihm die notwendige Genehmigung doch zu
erteilen. In dem gut formulierten Schreiben bemerkt er, „daß er ein Wiedertäufer,
mithin also einer in dem östreichischen nicht tolerirten Religion zugethan seye" daß
ihm aber „eine höchste Verordnung vom 30.10.1784 vorliegt, vermöge deren den
Wiedertäufern überhaupt das Befugniß eingeräumt seyn solle, was immer für Baurengüter
im östreichischen in Bestand zu nehmen." Unter Hinweis auf Verpachtungen
an Wiedertäufer durch den Frh, von Sickingen und die Herrschaft Heitersheim sehe
er „daher nicht ein, wie er von diesem Bestand ausgeschloßen werden könne."

In dem sehr ausführlichen Bericht nach Wien führte die Freiburger Regierung alle
Gründe an, die gegen eine Genehmigung des mit dem Wiedertäufer Zimmermann geschlossenen
Vertrages sprachen. Sie vertrat die Auffassung, daß das Kloster den mit
dem österreichischen Untertanen Michael Gassenschmidt aus St. Georgen abgeschlossenen
Vertrag einzuhalten habe, zumal die Äbtissin dessen Kaution entgegen-
nommen und bisher einbehalten hatte. Dieser Gesichtspunkt wurde von Wien aufgegriffen
. Die Regierung erhielt von dort die Weisung, den Vertrag mit dem St, Geor-
gener Pächter zu bestätigen.

Die Äbtissin ließ jedoch nicht locker. Sie bemühte sich 1793, „die dahin gehörigen
und in hiesigem Ortsbezirke (Günterstal) gelegenen Grundstücke, welche bisher
durch eigene Dienstbothen und Taglöhner angebaut wurden, in Hinkunft an einen BeStänder
, und vorzüglich an einen Wiedertäufer zu verpachten." Auch dieser Antrag
wurde abgelehnt.

Einige Jahre später hatte sich die Einstellung der Regierung gegenüber den Wieder-

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