http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0016
Bischof mit Hilfe Abt Hugos von Cluny, der immer wieder zwischen König Heinrich
und dem Papst vermittelte, St. Alban gründen und am Leben erhalten konnte.81
Vielleicht ist es kein Zufall, daß St. Alban gerade in Ambringen, wo Burchard 1087
Besitz eintauschte, begütert war.82
Was läßt sich aus dieser zu vermutenden Einigung für die politischen Verhältnisse
des Breisgaus erschließen? Die Anerkennung des Herzogtitels durch den Basler
Bischof deutet eine allgemeine gegenseitige Abgrenzung der gegenseitigen Ansprüche
und Besitzrechte an. Dies läßt sich aus dem Urkundentext erschließen. Denn das
Bistum verzichtete auf einen Teil des Zehntbezirks (decimatio) seiner Pfarrei Kirchhofen
, zu welchem auch der Ort Zell gehörte. Um den neuen Klosterort, das spätere
St. Ulrich, aus dem Zehntbezirk zu lösen, übertrug der Vogt von Zell/St. Ulrich, der
Nimburger Erlewin, der Basler Kirche zusätzlich 1/2 Manse in Ambringen.83 Wenn
die Zähringer diese Abmachung bezeugen, erklären sie sich auch mit dem verbleibenden
Umfang des Zehntbezirks einverstanden. Eine Zustimmung wird ihnen dann
leicht gefallen sein, wenn sie 1087 bereits die wesentlichen Grundlagen für den nun
rasch erfolgenden Ausbau ihrer Machtstellung im Breisgau erfolgreich gelegt hatten.
Der Handlungsort der Urkunde von 1087, das heute abgegangene Rendelshausen,
liegt mitten im Wildbannbezirk.
B. Der Wildbannbezirk in der Freiburger Bucht
I. Die Grenzen des Bezirks
König Heinrich IL verlieh im Jahre 1008 dem Basler Bischof Adalbero den bannum
nostrum bestiarum in einem durch Grenzpunkte genau umrissenen Gebiet:84 a villa
Togingun usque ad villam Ofliusen et ad Adelenhusun et inde Worin, inde vero usque
ad Harderen et inde ad Zaringen et inde ad Gondaluingen et inde Wersteten et de
illo loco ad Thiermondingen, inde vero ad Ruthtin ac postea ad Bezsingen et inde
per ascensum Treisame fluminis usque ad locum, ubi Ramesaha fluvius intrat in Trei-
sama, et inde per ascensum Ramesahae usque ad prescriptam villam Togingun*5
Bei der Beschreibung fallt auf, daß der Grenzverlauf im Osten von Uffhausen bis
Tiermendingen/Reute nur durch Siedlungsnamen, dagegen im Westen weitgehend
durch Bach- und Flußläufe gekennzeichnet wird, obwohl dort ebenfalls Siedlungen
bestanden (Opfingen, Waltershofen, Gottenheim). Es stellt sich die Frage, ob die
Wildbanngrenzen die im Osten genannten Orte einschlössen, oder ob sie an der Gemarkungsgrenze
verliefen. Sieht man den wesentlichen Inhalt des Wildbannrechts im
Jagdrecht kann ein solches nur dort bestehen, wo Jagd möglich ist, also dort, wo die
Böden nicht landwirtschaftlich genutzt wurden. Es spricht daher viel dafür, daß die
bischöflichen Rechte erst hinter der Gemarkungsgrenze beginnen sollten,86 Im Norden
verläuft die Grenze über Vörstetten, Tiermendingen und Reute bis nach Bötzin-
gen. Zieht man zwischen den letztgenannten zwei Orten eine gerade Linie, wird fast
das gesamte Gebiet der altbesiedelten Marchgemeinden um Buchheim eingeschlossen
.87 Ein Wildbannrecht in dieser dichtbesiedelten Zone wäre aber ziemlich nutzlos
. Im Text heißt es denn auch aide vero ad Ruthtin ac postea ad Bezscingen. Während
sonst die nächsten Grenzorte stets mit inde angeschlossen werden, wird
zwischen Reute und Bötzingen ein postea (später) eingefügt. Dies könnte eine Unsi-
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