Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
110.1991
Seite: 15
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1991/0017
cherheit des Schreibers spiegeln, der nicht wußte, ob die March zum Bezirk gehören
sollte oder nicht. Nach der hier vertretenen Auffassung war das nicht der Fall, Von
Bötzingen nach Süden soll die Grenze der Ramesaha, dem Mühlbach, über Opfingen
nach Tiengen folgen. Von Tiengen bis nach Uffhausen verläuft die Südgrenze.8B

IL Der Rechtsinhalt der Urkunde

Die Breisgauer Wildbannurkunde reiht sich in eine große Anzahl von Wildbannurkunden
ein, die seit der Mitte des 10. Jahrhunderts bis in die Zeit Heinrichs IV.
(1056—1105) vom König meist an Bistümer, aber auch an Klöster, selten an Laien,
verliehen wurden.89 Viele Bezirke lagen in der Nähe von Königspfalzen, von wo aus
sie verwaltet und genutzt wurden,90 Uber die Bedeutung des Wildbannrechtes ist
man sich nicht einig. Während eine Meinung das Charakteristische des Wildbannrechts
im Jagdrecht sieht, das die Jagdausübung von der Zustimmung des Wildbann-
berechtigten abhängig macht, betont eine andere Ansicht, daß dem Wildbannrecht
alle denkbaren Waldnutzungsrechte eingeschlossen waren.91 Insbesondere das mit-
verliehene Rodungsrecht soll der Keim einer späteren Landesherrschaft über die
Wildbannbezirke gewesen sein.92 Die zweite Auffassung ist von einem bestimmten
Rechtsverständnis geprägt: das Wildbannrecht wird als ein den Raum gleichmäßig
und flächendeckend erfassendes Recht verstanden; es wird als eine umfassende Bündelung
verschiedenster Einzelrechte betrachtet. Für die engere, jagdrechtliche Auffassung
kann aber schon der Wortlaut der Texte angeführt werden: in den Privilegien
wird nämlich regelmäßig die Jagd im Bezirk auf bestimmte Tiere an die Zustimmung
des Privilegierten geknüpft. Auch im Breisgau erhält der Bischof den bannum bestia-
rum super Mas Silvas, also den Bann für die Tiere in jenen Waldgebieten,93 Nach
der engeren Formulierung sind damit Jagdaufsichtsrechte gemeint.94 Adalbero und
seine Nachfolger sollen aber auch über den vorgenannten Bann und dessen Einkünfte
(utilitatibus) die freie Verfügungsgewalt haben, zu tun, was ihnen gefallt (ea videlicet
racione ut predictus Adalbero episcopus suique successores de prenominato banno
et eius utilitatibus dehinc liberam habeant potestatem quicquid eis placuerit faciendi
). Die unbeschränkte potestas bezieht sich also auf den „Bann4' und die Einkünfte
. Dies spricht dafür, Adalberos Recht als ein Ausschließungs-, als ein vor allem
finanziell nutzbares Recht anzusehen. Wie in den meisten Wildbannurkunden wird
die Zustimmung der Grundeigentümer im Bezirk ausdrücklich vermerkt (secundum
collaudationem cumprovincialium inibi predia habencium). Offenbar nutzen bisher
die cumprovinciales das jetzt ausschließlich dem Bischof zugewiesene Recht. Trifft
diese Interpretation zu, würde dies bedeuten, daß der König den Bezirk bisher nicht
etwa durch eigene Leute in Nutzung hatte, sondern ein den Cumprovinciales allgemein
zustehendes Recht war.95 Die Bedeutung der Privilegierung bestand demnach
darin, den bisherigen Berechtigten die genehmigungsfreie Nutzung zu entziehen und
dem Bischof zuzuweisen. Der König vergab also eigentlich ein Recht, das gar nicht
in seiner Hand war, das er aber kraft seiner königlichen Autorität für sich reklamierte
. Heinrich IL aktualisierte dieses latente Recht, indem er es dem Bischof zuwies
, und zu erkennen gab, daß er die zukünftigen Anordnungen des Bischofs schon
jetzt mit seiner Autorität versehen wollte. Der zukunftsgerichtete Aspekt der Rechtsverleihung
tritt deutlich in dem fliturischen Ausdruck quicquid eis placuerit faciendi

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