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ter verschiedentlich vertauscht. Auf -XXIX- folgt XLV- und LXXXIX- auf CXK
Wann jedoch diese Fehler aufgetreten sind, kann heute nicht mehr nachvollzogen
werden, da die Lageneinteilung, die dabei helfen könnte, leider aufgelöst worden ist.
So kann nicht mehr beurteilt werden, wie sorgfältig oder wie stark am Inhalt derjenige
orientiert war, der die Seiten paginiert hat.

Festgehalten werden sollte auch, daß die anlegende Hand um eine innere Gliederung
der Einträge zu den einzelnen Orten bemüht war. Sie unterteilte den Besitz und
die Rechte in verschiedene Gruppen (Zins, Zehnte, Hof .. .)• Zu einer größeren



Übersichtlichkeit trägt auch bei, daß die Leistungen, die das Kloster zu erbringen
hatte, am Ende des Buches noch einmal gesondert aufgeführt wurden. Zur Gliederung
und leichteren Benutzung des Buches trug sicher auch das schon erwähnte Klebezettelsystem
bei, mit dessen Hilfe es möglich war, die veränderlichen Daten (Name
und Abgabenhöhe) auf dem neuesten Stand zu halten.

In der Einleitung ist die Rede von einer alphabetischen Anlage des Ortsregisters,
die schon von der Haupthand, erst recht aber von den nachtragenden Händen durchbrochen
wurde»

Exkurs: Die Urbare der Zisterzienserinnen

Der dritte Abt von Citeaux, Stephan Harding (1110—1133), der die Ordensverfassung
der Zisterzienser maßgeblich mitbestimmt hatte, war zwischen 1120 und 1132 an der
Gründung des Klosters Tart beteiligt, das die Konstitutionen der grauen Mönche
übernahm. Es galt als Tochterkloster von Citeaux. Der Weg in den Orden stand nun
auch Frauen offen.

Noch im 12. Jahrhundert wurden in Deutschland ca. 15 Frauenzisterzen ins Leben
gerufen. Im 13. Jahrhundert veranlaßte 1220 und 1228 die Flut der Klostergründungen
den Orden, weitere Inkorporationen von Frauenldöstern zu verbieten. Allerdings
wurden Aufnahmen auch nach 1228 — nach der Zustimmung des Generalkapitels -
etwa auf Fürsprache von Äbten des Ordens, Bischöfen und weltlichen Großen gestattet
. 1244 wurde eine weitere Reglementierung vom Generalkapitel beschlossen. Der
jeweilige Diözesanbischof mußte vor der Inkorporation eines Frauenklosters auf
seine Ordinariatsrechte verzichten. Dennoch überstieg die Zahl der Frauenzisterzen
die der Männerklöster des Ordens. Daneben gab es Frauenklöster, die dem Orden
rechtlich nicht angehörten, aber gemäß seinen Vorschriften und Regeln lebten.72

In der Ordensverfassung wird nicht zwischen Frauen- und Männerzisterzen unterschieden
, was sich auch im parallelen Aufbau, in Organisation und Verwaltung der
Zisterzen niederschlägt. Im praktischen Bereich war eine solche Gleichstellung wegen
der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau in Kirche und Gesellschaft des
Mittelalters nicht durchzuführen. Als Ersatz für die schwere körperliche Arbeit, die
den Mönchen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auferlegt war, wurde die wirtschaftliche
Existenz der Gründungskonvente durch ein ausreichendes Ausstattungsgut
garantiert.73 Es war seit 1225 Aufnahmebedingung. Dieses Gut war im Gegensatz
zu dem der Männerklöster nie in Grangien organisiert und bildete in den
seltensten Fällen eine flächenmäßige Einheit. Der Streubesitz wurde von Zinspflichtigen
und Konversen beiderlei Geschlechts bewirtschaftet. Männliche Konversen
übernahmen bis ins 14. Jahrhundert hinein die Wirtschaftsverwaltung sowie Teile der

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