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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0070
Befremden auf. Nachdem auf diesem Wege aller früheren Erfahrung nach keine Fortschritte
zu erwarten waren, ließ Landeck am 12. Juli den Rat wissen, die Sache solle
nach dem Recht der Fürsteneinung enden,10

Mit der Entscheidung, die Angelegenheit höheren Orts zu schlichten, war Freiburg
als vorderösterreichischer Landstadt die alleinige Regie aus der Hand genommen.
Markgraf Karl von Baden hatte enge politische Bindungen zum Hause Habsburg.
Demgemäß war der Brief des städtischen Rats vom 15. Juli 1451 in einem etwas konzilianteren
Ton gehalten, in der Sache allerdings unverändert; Wenn die Gundelfinger
früher auf diese Weide gefahren seien, dann nur gegen einen jährlichen Rekognitions-
zins. Da es der Gemeinde nicht gelungen war, einen urkundlichen Beweis ihres Besitzanspruches
beizubringen, hatte die Stadt schon dem Hochberger Amtmann von
Landeck die Errichtung einer Urkunde nach dem Vorbild der beiden anderen Orte
angeboten. Anscheinend hatte man es damit aber nicht so eilig, zumal während der
Wintermonate der aktuelle Anlaß der Streitigkeiten, die Waldweide, weggefallen war.
Zwischenzeitlich war im November 1451 in Freiburg eine neue Instruktion für die
Holzherren in Kraft getreten, welche den städtischen Forstbeamten die selbständige
Verleihung der Weide und die damit vermutlich verbundenen Privatgeschäfte aus der
Hand nahm und sie dem Rat unterstellte. Im Zusammenhang mit dem Fall des Conrad
Metzger, eines ehemaligen Freiburger Hintersassen, der nun hinter den Markgrafen
gezogen war, wurden auch die Verhandlungen über das Weiderecht wieder aufgenommen
.11 Markgraf Karl wies noch einmal daraufhin, daß das auch nit sollich fürstlich
einung, die der Fürst unser Herr und Vater (sc. Markgraf Jakob) für sich seine
Dinere und die Sinen mit dem hochgeborenen Fürsten Herrn Albrechten Herzogen zu
Osterreich unsern lieben Schwager .., geschlossen hatte, erlaube, Während sich die
Stadt in ihrem Antwortschreiben vom 15. Januar 1452 in der Angelegenheit des inhaftierten
Conrad Metzger kompromißbereit zeigte, beharrte sie andernteils auf ihrem
Standpunkt und ließ es auf einen Schiedsprozeß ankommen. Schließlich verglich man
sich in Ensisheim mit dem Gegner in dieser Sache dahingehend, daß das Vieh vier
Wochen nach einem Gütlichen Tag zurückgegeben und den Gundelfingen! die Weide
erlaubt sein solle. Noch gleichen Tags ging die städtische Zustimmung hierüber an
die Ensisheimer Regierung ab, allerdings mit der Einschränkung, daß das Verfahren
vor dem üblichen Stichtag am L Mai abgeschlossen sein müsse, da man andernfalls
die Weide nur noch nach den allgemeinen Bedingungen verleihe.12

Damit brechen für den Rest dieses Jahrhunderts die Nachrichten ab. Ob der Gütliche
Tag noch rechtzeitig stattgefunden hat und zu welchen Konditionen Gundelfingen
den Wald nutzen konnte, bleibt offen. Das Ausbleiben von weiteren Nachrichten wäre
aber ein schwaches Argument für ein reibungsloses Nebeneinander von Bürger und
Bauer; die schon erwähnten Klagen der Gemeinde Zähringen 1477 sprechen eher für
das Gegenteil. Nach dem Bauernkrieg gehörte Gundelfingen jedenfalls nicht mehr zu
jenen Bevorzugten, denen die Stadt ein Recht auf Weidenutzung in ihren Wäldern zugestand
.13

An einer Involvierung der Gemeinden aus der hier untersuchten Region nördlich
von Freiburg am Bauernkrieg kann kein Zweifel bestehen; konkrete Hinweise für die
jeweilige Beteiligung einzelner Orte sind allerdings dürftig. Die Beschwerden und
Forderungen der Aufständischen sind zur Genüge bekannt und bedürfen hier keiner

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