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Aufzählung. Es spricht einiges dafür, daß auch die Reformation in diesen Orten einen
fruchtbaren Boden fand. Die Verhältnisse in den Pfarreien, sei es hinsichtlich der pa™
storalen Betreuung, sei es hinsichtlich des Kirchengutes und der -abgaben bedürfen
ebensosehr noch einer eingehenden Untersuchung wie insbesondere die Rolle des
Chorherrenstifts St. Margareten zu Waldkirch. Die im Umfeld zur vorliegenden Fragestellung
spärlich fließenden Informationen über ein lokales Konfliktpotential verweisen
auf die schon aus dem 15. Jahrhundert bekannte Problematik mit Freiburg. Zusätzlich
entwickelte sich ein neuer Sachverhalt zur Quelle von Animositäten gegen
Freiburg. In erster Linie ein herrschaftliches Problem, tangierte es zugleich die wirtschaftlichen
Interessen der Gemeinde. Wenn sich etwa der Freiburger Hintersasse Michael
Günter in Freiburg 1503 über die hohe Belastung durch die markgräfliche Steuer
in Gundelfingen, die er nicht mehr aufbringen könne, wiederholt beschwerte, oder im
Dezember 1512 sich Freiburg bei dem Gundelfinger Vogt beklagte, er habe sich unterstanden
, einen ihrer Hintersassen mit der Steuer zu belasten, so ist dies als ein Symptom
einer noch nicht abgeschlossenen territorialen Ausgrenzung von Herrschaftsrechten
an der Nahtstelle von badischem und habsburgischem Territorium zu werten.14
Markgraf Christoph hatte den Ort erst 1507 im Rahmen seiner Arrondierungspoli-
tik von dem hoffnungslos verschuldeten Balthasar von Blumeneck erworben. Obwohl
sich bereits im 15. Jahrhundert die Markgrafen für die Belange der Gemeinde eingesetzt
hatten, gelangte erst jetzt das Dorf unter die badische Landeshoheit. In dem
Streit um die Besteuerung der Untertanen trafen zwei konkurrierende Herrschaftsprinzipien
aufeinander. Freiburg baute seine Ausbürgerpolitik auf einer personalen
Rechtsbeziehung zu den Hintersassen auf.15 Die badische Herrschaft im Breisgau
basierte ursprünglich auf der Landgrafschaft und der daraus abgeleiteten Gerichtsbarkeit
. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich über klar umgrenzte Bezirke; hier galt das territoriale
Prinzip, d. h, der tatsächliche Residenzort des zu Besteuernden war das entscheidende
Kriterium.16 Daneben darf nicht übersehen werden, daß auch der
Dorfgemeinde selbst diese Ausbürger ein Dorn im Auge waren, denn auch sie
„dachte'4 zunehmend territorial (Zwing und Bann). Wer im Ort wohnte, war zur Mitnutzung
der gemeinsamen Einrichtungen berechtigt (daher die Abneigung gegen die
Ausmärker). Gleichzeitig wurde darauf geachtet, daß sich niemand den auf der Gemeinde
lastenden Pflichten entzog.17 Dazu zählten neben den internen kommunalen
Aufgaben (Zäune, Wege, Gebäude, Wächter, Hirten etc.) eben auch die an das Reich
oder den Landesherrn zu entrichtenden Abgaben. Die Steuer wurde als Gesamtbetrag
dem Dorf auferlegt und deren Umlage der Gemeinde überlassen. Mit dem Einzug
war ein herrschaftlicher Amtmann (Vogt) betraut. Da er zugleich ein gewählter Funktionsträger
der Dorfgemeinde war, stellte er das Bindeglied zwischen Territorialverwaltung
und kommunaler Autonomie dar.
Endgültiges Zerwürfnis mit Freiburg
Nach dem Bauernkrieg fiel die Rache des Siegers, gemessen an den Greueltaten andernorts
, für die aufständischen Bauern im Breisgau noch milde aus; die vorderösterreichischen
Herrschaften wie die badischen Markgrafen Philipp I. und Ernst beschränkten
sich auf die Bestrafung der Anführer, die Herausgabe der von den Bauern
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