Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0077
Der Obere Wald

Je schwieriger sich für die Bauern von Gundelfingen die Nutzung im angrenzenden,
leicht zugänglichen und ergiebigen Mooswald gestaltete, um so existentiellere Bedeutung
kam dem zweiten, ebenfalls auf benachbarter Gemarkung liegenden und von der
Gemeinde von alters her genutzten Waldgebiet zu.

Ein Herzogenwald wird erstmals 1272 in der Verfügungsgewalt der Grafen von
Freiburg urkundlich erwähnt. Als Teil des von den Grafen erfolgreich behaupteten
Reichsgutes ging er im Zubehör der Zähringer Burg 1327 in den Besitz der Familie
Schnewlin über. Eine erste Nachricht über Gundelfinger Nutzungsrechte in diesem
Wald erhalten wir 1349 aus einem Schiedsspruch des Freiburger Rates,28 Darin werden
verschiedene Mißhelligkeiten, welche über die in den Gundelfinger Schutzhof
gehörigen Rechte entstanden waren, zwischen den beiden Fronhofmeiern und den
Gerichtsherren des Ortes entschieden.29 Neben der gemeinsamen Bestellung des
Bannwarts bestimmte der Schiedsspruch:

Bezüglich der Allmende im Herzogenwald, den man den Oberen Wald nennt, sprechen
wir aus, daß dieser eine gemeinsame Allmende der Gemeinde und des Hofes
sein soll. Bezüglich des Siechenhauses (miselhüsli) auf der Gebreite entscheiden wir,
daß man, da die vorgenannten Johann Neuershauser und Johann Müntzenbach, die
den Hof jetzt haben, dieses hergebracht haben, es ihnen auch lassen soll, es sei denn,
man gewinne es ihnen mit einem Untergang rechtmäßig ab.

In den Fronhof gehörten demnach neben einigen grundherrlichen Vorrechten, die
als Relikte des aufgelösten Villikationsverbandes aufzufassen sind und noch im Weis-
tum des 15. Jahrhunderts aufgelistet werden, auch das 1341 schon genannte Siechenhaus
,30 Entgegen der früher geäußerten Ansicht31 zeigt der Schiedsspruch in einer
Momentaufnahme die Konkurrenz von alten patrimonialen Privilegien und der Dorf-.
gerichtsherrschafL Die Gemeinde tritt uns hierbei allenfalls in Form einer Nutzungsgemeinschaft
entgegen, aus der sich erst allmählich in Wechselwirkung mit den Befugnissen
des Gerichtsherrn ein in Teilbereichen autonomer dörflicher Gerichtsverband
konstituierte.

Der Herzogenwald, in dem sich auch die obere Allmende Gundelfingens befand,
stellte eine grundherrliche Pertinenz der Burg dar und beschränkte sich keineswegs
auf die unmittelbare Burganlage. Sehr wahrscheinlich umfaßte er den gesamten Wald
der Gemarkung Wildtal, Reutebach, den Zähringer Wald und möglicherweise auch
Teile des Herdernwaldes.32 Von diesem ausgedehnten Grundbesitz hatten lediglich
die Dörfer und Erblehenhöfe einen materiellen Wert für ihre Eigentümer. Die ehemalige
Rechtsqualität wie die militärische Funktion der Burg spielten im späten Mittelalter
kaum noch eine Rolle. Noch lange aber blieb sie juristischer Angelpunkt aller
Besitz- und Herrschaftsansprüche rund um den Burgberg.

Hinsichtlich der Entwicklung des Flurbildes in den Ausbaugebieten (Wildtal und
Reutebach) kann den Grundaussagen von Habbe, dessen Untersuchung vor allem auf
den Vorarbeiten Stülpnagels basiert, beigepflichtet werden. Beide Autoren stützen
ihre Aussagen in erster Linie auf die frühneuzeitlichen Quellen einer schon ausgeprägten
Herrschaft Wildtal. Die — zugegebenermaßen dürftigen — Quellen des vorausgegangenen
Jahrhunderts blieben unberücksichtigt. Folglich sind die beschriebe-

75


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0077