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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0078
nen Prozesse zu spät angesetzt, erscheinen abrupt und die Rolle der Obrigkeit wird
überbetont, weil etwa tradierte Gewohnheiten in den herrschaftlichen Ordnungen
nicht erkannt werden. Die anschließenden Ausführungen können hierzu einige neue
Gesichtspunkte aufzeigen.

Im 14./15. Jahrhundert teilten sich immer mehr Besitzer die Rechte an der Burg
Zähringen. Durch Erbteilung und nachfolgenden Verkauf wurden beliebige Bestandteile
aus dem Kondominat herausgelöst So veräußerte der Edelknecht Conrad
Schnewlin Bernlapp von Zähringen 1422 sein Viertel an der Burg, dessen Besitz er
im Streit mit Freiburg gefährdet sah, an Markgraf Bernhard L von Baden. Von dem
Verkauf ausgenommen waren Leute und Gerichte, Zehnte und Zinsen usw, — kurz,
alles, was finanziell einträglich war. Auf ähnliche Weise verfuhren die späteren Mitbesitzer
an der Burg. Zwei Konsequenzen lassen sich aus dieser Praxis ableiten: Die
zur Burg gehörigen Ortschaften wurden zuerst als eigenständige Herrschaften von ihrem
ursprünglichen Zentrum gelöst. Übrig blieben bruchstückhafte, nicht klar
definier- und lokalisierbare Besitzrechte in einem nur vage umschriebenen Herrschaftswald
, an dem bald jegliches Interesse verlorenging. Dieses Vakuum machten
sich die Bauern zunutze, bevor die Entschlossenheit des sich im Wildtal etablierenden
Ortsherrn dem Interregnum ein Ende setzte.

Habbe hat eindrucksvoll nachgewiesen, auf welch ein geringes ursprüngliches
Areal die Hofgüter im Wildtal zurückgeführt werden müssen. Die restliche überwiegende
Fläche der Gemarkung ist dem Herrschaftswald zuzurechnen, der rechtlich der
Burg zugeordnet war und deshalb immer noch etwas anachronistisch als des Herzo
gen Wald bezeichnet wurde. Die Anrainergemeinden nutzten darin Holz und Eckerit.
Ähnlich wie im bekannten Vierdörferwald bei Emmendingen war zugunsten einer genossenschaftlichen
Nutzung die Festlegung der Gemarkungsgrenze unterlassen worden
.33 Die schleichende Expansion der Wildtaler und Reutebacher Hofgüter brachte
Dynamik in diese Situation. Das Ausscheiden immer größerer Flächen aus der gemeinsamen
Bewirtschaftung mußte auf die Dauer Kollisionen nach sich ziehen. Im
Jahre 1478 waren die fortwährenden Streitereien intern nicht mehr beizulegen, so daß
der Gerichtsherr aus dem Wildtal um Vermittlung angerufen wurde.34 Die Front
verlief zwischen den erbern Lütten, Vogt un ganzer Gemeind zu Wildtal un ettlich
sondern Personen daselbst.

Die etwas nebulöse Umschreibung der handelnden Subjekte bedarf einer Klärung.
Vor falschen Mutmaßungen bewahrt uns dabei eine spätere Urkunde zum selben
Sachverhalt.35 Als Parteien des Streits treten darin eine Nutzungsgenossenschaft der
Orte Föhrental, Heuweiler und Gundelfingen einerseits, ein Hofinhaber aus dem
Wildtal andererseits auf. Im mittelalterlichen Sprachgebrauch umschreibt die Bedeutung
von „sonder" den Gegensatz zu „gemein(sam)". Das Sondereigentum etwa bezeichnet
ein der individuellen Nutzung vorbehaltenes Gut, das vom Flurzwang der
Feldgemeinschaft abgesondert war (z,B. Reben)* Die sonder Personen umfassen
demnach jene, die ihr Individualeigentum auf Kosten der Allmende erweitert hatten,
nämlich die Hofinhaber des Wildtals.

Der Kompromiß des Jahres 1478 variierte ein Verfahren bei der Eckeritnutzung,
dessen Ursprung sich für Königsgut bis in die Zeiten Karls des Großen zurückverfolgen
läßt36: Ein vom Wildtaler Vogt benannter vierköpfiger Ausschuß hatte zu Be~

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