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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0081
Nur in der Zusammensetzung des Wildtaler Frevelgerichts hielt sich noch einige
Jahrzehnte ein Rudiment der ehemaligen Einung. Bis ins 17. Jahrhundert hinein wurden
der Vogt und zwei Richter aus einer fremden Herrschaft erbeten. Diesem Vogt
übergab die Obrigkeit den Gerichtsstab. Für die Urteilsfindung wurden fünf weitere
Richter aus dem Wildtaler Gericht hinzugenommen.43 Schließlich endete auch diese
geringfügige Partizipation am Gericht. Der Vogt und alle acht Richter stammten aus
dem Wildtal und wurden vom Ortsherrn ein- und abgesetzt.

Wir haben damit der Entwicklung etwas vorgegriffen. Wenn in Gabriel Schnewlin
d. Alteren der „Begründer" einer Herrschaft im Wildtal zu sehen ist, so blieb es dessen
gleichnamigem Enkel vorbehalten, als Haupterbe seines Vaters Christoph das
Werk zu konsolidieren.44 Jener Gabriel d. Junge verfolgte, nachdem infolge der Reformation
auch die kirchliche Einheit des Burgkomplexes verlorengegangen war» zielstrebig
den Ausbau seines Erbes zu einer geschlossenen Herrschaft: Er teilte gemeinsam
mit dem Ortsherrn in Zähringen den Wald unterhalb der Burg auf, zahlte seine
Miterben aus, kaufte die fremden Zinsen in seinem Ort auf, löste verpiandetes Gut
aus und residierte seit 1577 selbst im Ort. Der Versuch Markgraf Jakobs III. von
Hochberg, seinen Anteil von 3/8 an der Burg Zähringen gegen den alleinigen Besitzanspruch
des Gabriel v. Bollschweil zu verteidigen, scheiterte am raschen Ableben
des Markgrafen im August 1590, so daß die gesamte Burg und ihre Zugehörden zur
Herrschaft Wildtal gezogen wurden.

Die in die Herrschaft gehörigen Gerechtigkeiten waren als papeyerne Abschrift in
einem Buch zusammengefaßt und schon von Gabriels Vorgängern angelegt worden,
Danach entsprachen die Modalitäten der Waldhoheit den Bestimmungen, wie sie
auch die Stadt Freiburg hervorgebracht hatte: generelle Obrigkeit über Grund und
Boden, Weidenutzung (Rinder) auf Anfrage gegen einen Rekognitionszins, das Ecke-
rit wurde unter Vorbehalt des Eigenbedarfs verkauft; davon abweichend war jedoch
den ausländischen Waldbesitzern die Holznutzung zugestanden worden.

Auch wenn die Nutzung des Herzogenwaldes schon zuvor wohl nicht völlig reibungslos
verlief, so gewinnt die Auseinandersetzung ab 1590 doch eine neue Qualität
, was sich schon allein darin äußert, daß sich die Gemeinde Gundelfingen jetzt hilfesuchend
an die markgräfliche Verwaltung wandte. Pünktlich zu Beginn der
Eckeriternte im Oktober 1591 beschwerte sich denn auch die Gemeinde beim markgräflichen
Oberamt Hochberg über den Junker Gabriel im Wildtal, der ihnen in diesem
Jahr den Zugang zum Eckerit im Herzogenwald versperrt habe. Das Amt forderte
daraufhin Gabriel auf, eventuelle Ansprüche auf diesen Wald auf dem
Rechtswege geltend zu machen und bis zu einem Entscheid die Gundelfinger Bauern
in ihrer ruhigen Possession zu belassen. Als Beweis für deren seit Menschen Ge-
dencken ausgeübten Besitz habe die Gemeinde dem Amt entsprechende Dokumente
vorgelegt.45 Der Wildtaler Ortsherr verlangte die Vorlage dieses Dokuments, aus
dem sich die Gundelfinger Ansprüche auf den Herzogenwald ableiten ließen. Andernfalls
wolle er zwar das Eckerit zugestehen, jedoch nur aus guter Nachbarschaft
und nicht aus Schuldigkeit. Unter nochmaligem Auffordern, den Streit gerichtlich
auszutragen, übersandte das Oberamt eine Kopie des Spruchbriefes, der die Zugehörigkeit
des Waldes zu der badischen Gemeinde belegen sollte.

Die Replik darauf mußte dem Landvogt allerdings deutlich machen, daß augen-

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