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blicklich an einen Ausgleich nicht zu denken war. Nicht nur verlangte der Bollschweiler
das Original zu sehen, er fand darin auch keinerlei Formulierung^ die sich
expressis verbis auf das Eckerit bezog. In der Erwähnung des Waldes als einer Allmende
des Dorfes, des dortigen Fronhofes und des jetzt abgegangenen Gutleuthauses
sei außer der Holznießung kein weiteres actum possessorium abzuleiten. Den Hoch-
berger Beamten seien sicherlich aus dem eigenen Geschäftsbereich Fälle bekannt, in
denen sich die Nutzung von Holz und Eckerit in unterschiedlichen Händen befanden,
Stattdessen verwies er nun seinerseits auf den kostspieligen Rechtsweg. Gundelfingen
solle sich an die vorderösterreichische Regierung wenden, da der Wald auch auf deren
Territorium liege,
Das Aufwerfen der territorialen Frage machte die Angelegenheit zu einer „Chefsache
" Ein ausführlicher Bericht informierte Markgraf Ernst Friedrich, und die beigelegten
Urkundenabschriften von 1420, 1422 und 1507 sollten ihn an seine Besitzrechte
am Zähringer Schloßwald erinnern* An einen Prozeß der protestantischen Markgrafschaft
vor der Regierung zu Ensisheim war aber nicht zu denken, Mit dem gewaltsamen
Griff nach der Herrschaft Hochberg hatte sich Baden-Durlach offen gegen Bayern
als Vormund von Jakobs Erben und prominentesten Vertreter des katholischen
Reiches gestellt. Die konfessionellen Gegensätze hatten schon dazu geführt, daß die
obersten Reichsorgane ihre Handlungsfähigkeit wesentlich eingebüßt hatten. Das
Ausbleiben einer Reaktion aus Durlach läßt vermuten, daß die markgräfliche Regierung
der vom Oberamt vorgeschlagenen Anweisung an die Gemeinde Gundelfingen,
die possession zu continuiren, nichts hinzuzufügen hatte.
Die Gundelfinger Bauern hatten sich derweilen mit der Herrschaft im Wildtal arrangiert
, denn 1596 wurde ihnen in einem Vertrag bittweis das Eckerit und die Zufahrt
zum Oberen Wald zugestanden, allerdings unter ausdrücklicher Betonung des
Wildtaler Obereigentums.46 Will man einer in dem späteren Rechtsstreit von den
Nachkommen der Bollschweiler vorgelegten Kopie Glauben schenken, dann hätten
die Gundelfinger 1602 außer auf die Holznutzung auf alle Rechte im Oberen Wald
vertraglich verzichtet und sich der fremden Waldordnung unterworfen.47 Die anläßlich
der Ungereimtheiten mit Freiburg 1603 vorgenommene Grenzbegehung konnte
auch hier nur noch vollendete Tatsachen nach Durlach berichten. Wie die Rechte abhanden
gekommen waren, vermochte niemand mehr zu sagen, außer daß der Markgraf
zu selten in diesem Land gewohnt und seit Jahren keinen actum possessorium
gehalten hatte, Auch wo der badische Anteil am Schloßwald zu suchen sein sollte,
war nicht mehr in Erfahrung zu bringen. Da weder die österreichischen Landsassen
noch die vorderösterreichische Regierung selbst den Hochberger Forstbeamten den
Zutritt in ihre Herrschaft bewilligen wollten, konnte weder der Obere noch der
Schloßwald in die Renovation einbezogen werden,48 Es blieb lediglich der dringende
Rat, daß man wenigstens zukünftig, was zur Handhabung der Landesflirstlichen und
Forstlichen Oberkeit diente ..exerciren möchte.49
Der resolute Ortsherr des Wildtals, Gabriel Schnewlin v. Bollschweil, war 1609 gestorben
. Das gesamte Erbe ging auf die beiden Töchter Maria Magdalena und Kunigunde
über. In der Funktion ehelicher Vormünder (Ehevogt) traten die beiden Ehemänner
Marx Joachim Schenk v, Castell (verheiratet mit Kunigunde) und Joachim
Christoph Giel v. Gielsberg (nach 1611 verheiratet mit Maria Magdalena, verwitwete
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