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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0084
Einmal konnten neue Ge- und Verbote eingeführt, alte verschärft werden, bei deren
Übertretung die Untertanen zur Kasse gebeten wurden. Andererseits konnte die herrschaftliche
Eigenwirtschaft erweitert werden. Die Bauern wurden häufiger zu Frondiensten
herangezogen,54 der Wald blieb der obrigkeitlichen Nutzung vorbehalten
und wurde den Untertanen nur noch gegen Bezahlung überlassen.55 Der Ertrag aus
dem Eckerit schwankte immerhin zwischen jährlich 100—170 Gulden, je nach Qualität
.56 Hinzu kam seit den Zwanzigerjahren der Krieg mit seinen Kontributionen und
winterlichen Einquartierungen, so daß es angesichts solch schwerer Belastungen
nicht überrascht, daß beide Seiten, Untertanen wie Herrschaft, ihre Abgaben nicht
mehr in vollem Umfang leisteten. Noch im 16. Jahrhundert war die Bollschweiler
Herrschaft dem Zähringer Pfarrer bei der Zehnteintreibung im Wildtal behilflich gewesen
.57 Anfang des 17. Jahrhunderts häufen sich dessen Klagen über die Verweigerung
der Früchte. Schenk v. Castell beanspruchte das Zehntrecht jetzt für sich und
verbot seinen Bauern, die Abgaben nach Zähringen zu liefern.58 Schließlich waren
beide Erben selbst mit der Zahlung ihrer landesherrlichen Steuern und Kontributionen
in Verzug.59

Die existentielle Not der Wildtaler Bauern verschärfte sich schließlich so weit, daß
die gesamte Paursame die Kosten einer Klage gegen ihre Obrigkeit auf sich nahm.
Mit vier Beschwerdepunkten, die sich laut Registraturvermerk zwischen 1620 und
1630 angesammelt hatten, suchte sie bei der vorderösterreichischen Regierung um
Abhilfe nach.60 Geklagt wurde über übermäßige und schier tägliche Fronfuhren,
welches stetige Hin- und Widerfahren der Besserung und Düngung der eigenen Wirtschaft
abgehe; über Strafen an Leib und Gut wegen geringer Ursachen; vor allem
aber verbot ihnen die Herrschaft jetzt das Roden der Reutfelder mit der Konsequenz,
daß die angebauten Früchte zum Eigenbedarf nicht mehr ausreichten, sondern teuer
hinzugekauft werden mußten; nicht zuletzt war die Nachnutzung des Eckerits auf ihren
erkauften Zinsgütern untersagt worden. Unter der früheren Obrigkeit hätten sie
den Mangel an Winterfrüchten noch aus den Reutfeldern ergänzen dürfen. Die Nostalgie
einer solchen Äußerung beschreibt auch die neue Wirklichkeit: Für die angeheirateten
Erbverwalter bedeutete das „Unternehmen" Wildtal in erster Linie ein Kapital
, dessen Ertrag es zu maximieren galt.

Einen Ausweg aus ihren Streitereien61 glaubten die beiden Erben in einer Trennung
sämtlicher Hofgüter in zwei Einflußsphären gefunden zu haben; diese faktische
Teilung der Herrschaft scheiterte jedoch am Einspruch der breisgauischen Ritterschaft
. Vor diesem Hintergrund überrascht es kaum noch, daß auch in der Repräsentation
der herrschaftlichen Interessen nach außen von Kooperation nicht die Rede sein
konnte. Als es im Oktober 1617 wieder zu Streitigkeiten im Oberen Wald kommt, die
der Gundelfinger Supplikation nach nicht ohne Tätlichkeiten verliefen, weisen die
beiden Ortsherren zwar jegliche Ansprüche zurück, schlagen aber ein baldiges Treffen
vor.62 Die Zusammenkunft findet am Samstagmorgen den 18. Oktober a. K. (alten
Kalenders) im Beisein des badischen Forstmeisters Welper auch wirklich statt,
bleibt aber ohne Ergebnis, weil Schenk, der allein gekommen war, sich ohne die Zustimmung
seines Mitregenten Giel auf keine definitiven Absprachen einlassen kann.
Dessen schriftliche Bestätigung wird jedoch entgegen den Versprechungen nie nachgereicht
.

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