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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0097
zen zwischen den Territorien immer undurchlässiger. Eine spürbare Beschleunigung
territorialer Abgrenzung ist nach dem Passauer Vertrag bzw. dem Augsburger Religionsfrieden
1555 zu konstatieren. Markgraf Karl IL von Baden-Dürlach hatte sich
gegenüber dem Protestantismus zunächst nur wohlwollend verhalten, ohne den offenen
Beitritt zur Confessio Augustana zu wagen.96 Erst unmittelbar nach der reichsrechtlichen
Anerkennung der protestantischen Religion auf dem Augsburger Reichstag
führte Karl das evangelische Bekenntnis nach württembergischem Vorbild in
seinen Landen ein, Für die kirchlichen Verhältnisse in unserem Untersuchungsgebiet
bedeutete dies nach dem Verlust der territorialen nun auch das Ende der kirchlichen
Einheit. Der Kirchensatz in Reutebach, der bis dahin zusammen mit der Zähringer
Kollatur den Schnewlin v. Bollschweil im Wildtal gehörte, wurde sogleich eingezogen
, die Kirche und das Widemgut verkauft. Den Bewohnern des vorderösterreichischen
Wildtals war es per Reichshofratsbeschluß untersagt, weiterhin nach Gundelfingen
in die jetzt protestantische Kirche zu gehen, dahin sie den ordinari gehörent,
besunder gehen Zeringen gewißen.91 Im Gegenzug hatte der Markgraf den Gundel-
finger Kirchenzehnten an das Kollegiatstift zu Waldkirch arrestiert, so daß das Stift
von beiden Seiten Einbußen hinzunehmen hatte. Unter der Vermittlung der Fürsten
von Kurpfalz und Württemberg konnte mit dem Vertrag von Neuenburg ein Ausgleich
zwischen Vorderösterreich und Markgraf Karl herbeigeführt werden.98

Dem Vergleich über die Kirchengüter folgte sogleich die Bestandsaufnahme. Noch
1561 wurde eine Renovation in der Herrschaft Hochberg durchgeführt, Sie fixierte
den neuen Besitzstand urkundlich, gab aber vor allem der markgräflichen Verwaltung
ein Instrument an die Hand, die Einnahmen effizienter einzuziehen. Parallel dazu
setzte mit zehnjähriger Verzögerung vor dem Hintergrund der sich aufbauenden landständischen
Steuerverwaltung mit der Majorennität des Gabriel v. Bollschweil in der
Herrschaft Wildtal dieselbe Entwicklung ein. Während jedoch die Grenzverhältnisse
zu Freiburg noch zu Lebzeiten Markgraf Karls geklärt werden konnten, boten die
komplizierten Verhältnisse um die Burg Zähringen noch lange Anlaß zu Turbationen.
Aber wie die Untertanen sich mit ihren Beschwerden an die landesherrliche Verwaltung
und Gerichte zu halten hatten,99 mußte auch die Regierung den Ausgleich mit
ihren Nachbarn auf dem Rechtsweg suchen. In beiden Fällen konnte es ein langwieriger
und teurer Weg werden, von dem keine schnelle Abhilfe in konkreten Notsituationen
zu erwarten war. Die Geduld der Gemeinde Gundelfingen wurde besonders auf
die Probe gestellt, weil ihre Besitzansprüche unmittelbar mit der in der Region strittigen
Landeshoheit gekoppelt waren. Wie schon erwähnt, war es um die Beziehung
der Markgrafschaft Baden-Durlach zu Österreich im konfessionellen Zeitalter nicht
gerade zum besten bestellt. Ein Prozeß sollt© deshalb vermieden werden, der rechtliche
Status quo aber erhalten bleiben.

Etwas differenzierter ist die Territorialisierung beim vorderösterreichischen Nachbarn
zu betrachten, weil hier zwischen Untertan und Landesherr in der Person des
adligen Ortsherrn eine Mittelinstanz eingeschoben war. Auf jegliche Angriffe auf ihre
quasi-reichsritterschaftliche Stellung reagierte diese Gruppierung mit großer Empfindlichkeit
.100 Die Reformation steigerte diese weiter, weil mit dem jus reformandi
die Frage nach der Landeshoheit erneut aufgeworfen wurde. Die Zwitterposition
äußert sich in der Position des Wildtaler Ortsherrn mehrfach: In Sachen Steuern, Ab-

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