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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0101
25 GLA 229/36461 und StadtAF C 1 Weidgang 4 passim: Anfragen 1588 abgelehnt, 1613 genehmigt?,
1615 nur für Reutebacher Höfe genehmigt. Zusätzlich zum Rekognitionszins mußten teilweise noch
1—2 Fronen geleistet werden,

26 Zum folgenden GLA 229/36347, Undertheniger Bericht eingenommenen Augenscheins lue vorhabenden
Undergang, zwischen Gundelfingen unnd Vörstetten, gegen die Statt Freyburg. Actum Ementingen
den 9. Aprilis ao. 1603; dazu GLA 137/127 fol. 17 ff das Protokoll, ausgestellt zu Gundelfingen den
4. April 1603.

27 Zu Markgraf Ernst Friedrich vgl. NDB, Bd. 4, S. 606 (Lit.); W. Baumann, Ernst Friedrich von Ba-
den-Durlach (Veröffentlichungen der Kommission f. geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg
Reihe B, 20) 1962, S. 64 ff und 135 ff; F. Stieve, Briefe und Acten zur Geschichte des Dreißigjährigen
Krieges, Bd. VI/1, 1883, S. 29 ff und Bd. V/2, 1887, S. 63 ff; H. Altmann, Die Rolle
Maximilians I. von Bayern im oberbadischen Okkupationsstreit, besonders 1614—1618, in: ZGO 121,
1973, S. 327 360.

28 GLA 21/199, 1349 Juni 22 (Orig.); GLA 229/36330 I und GLA 229/36416 (Abschriften).

29 Der Fron oder Schutzhof war seit Jahren an zwei Besitzer verteilt, Seit Johann Nüwershuser die eine
Hälfte 1341 erworben hatte, häuften sich die Konflikte mit der Gemeinde; GLA 21/199, 1341 Februar
8 und 1345 August 6. Die Ortsherrschaft teilten sich vermutlich immer noch die vier Söhne jenes
Schnewlin Bernlapp, der die Herrschaft 1327 erworben hatte. Hier erscheinen nur Rudolf und Dietrich
vor dem Rat in Freiburg, weil die beiden anderen Brüder, Johann und Konrad, nur wenige Monate
zuvor wegen Aufwiegelung der Zünfte aus der Stadt verbannt worden waren; vgl. H. Nehlsen, Die
Freiburger Familie Snewlin (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg 9) 1967, S. 147.

30 Nur noch Teile des Schiedsspruchs finden sich im Artikel 7 des Gundelfuiger Weistums wieder; GLA
21/197, 15. Jh.; abgedruckt bei K. Hartfelder, Weistum Gundelfingen, in: ZGO 36, 1883, S.
255 258. Nicht nur der Schrift nach ist die Entstehung des Dokuments in diesen Zeitraum zu datieren
. Die im Original vorhandene Lücke ist nicht auf eine Rasur zurückzuführen. Sie kann durch die
Urkunde von 1345 ergänzt werden, bei deren Entzifferung offenbar der zeitgenössische Schreiber
schon seine Probleme hatte. Die Eingangsformel und die gesamte Diktion entsprechen jüngeren Wei-
stumslbrmen; vgl. dazu H. Feigl, Rechtsentwicklung und Gerichtswesen Oberösterreichs im Spiegel
der Weistümer (Archiv für österreichische Geschichte 130) Wien 1974, S. 95 ff; H. Burmeister, Genossenschaftliche
Rechtsfindung und herrschaftliche Rechtssetzung. Auf dem Weg zum Territorialstaat
, in: P. Blickle (Hg.), Revolte und Revolution in Europa (HZ Bein. 4) 1975, S. 171—185 (Neudruck
in: P. Buckle (Hg.), Der deutsche Bauernkrieg von 1525, 1985, S. 237—252). Anstatt vom
Fronhof wird nur noch vom Schutzhof gesprochen. Das Siechenhaus wird nicht mehr erwähnt, weil
es entweder schon abgegangen war oder die Gemeinde es doch noch an sich gebracht hatte. Jedenfalls
erscheint die Behauptung Bosserts (wie Anm. 3) S, 14, es handle sich bei dem Weistum um „die
Rechte der Herzöge von Zähringen", abwegig. Die Abfolge der Artikel könnte eine Chronologie darstellen
, deren frühere Teile noch stärker von den mittelalterlichen Rechtsverhältnissen geprägt sind;
H, Fehr, Die Entstehung der Landeshoheit im Breisgau, 1904, S. 89 f. Den Anlaß für die Niederschrift
der Rechte könnte die um 1440 vermutete Teilung der Herrschaft Zähringen gegeben haben;
Albert (wie Anm. 4) S. 36,

31 Der Artikel „Gundelfingen** (wie Anm. 3) S. 382 nennt irrtümlich schon für 1341 einen Vogt. Das
1341 begonnene Tennenbacher Güterbuch nennt zwar einen Hanman Ensy der vogt, aber in einem
Nachtrag von einer Hand des 15. Jh.; M. Weber u. a. (Hg.), Das Tennenbacher Güterbuch (Veröf
fentlichungen der Kommission f, geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A, 19)
1969, Sp. 410. Derselbe Vogt wird erst 1451 erwähnt; GLA 21/197, 1451 April 2. Daß 1349 bereits
ein Vogteigericht bestanden hatte, läßt sich aus dem Schiedsspruch ebensowenig ableiten wie ein Streit
dieses Gerichts mit den Inhabern des Wildtals. Von einer Herrschaft Wildtal kann frühestens seit der
zweiten Hälfte des 15. Jh. gesprochen werden, Stülpnagel hat sich vom Rubrum des im 17. Jh. angelegten
Faszikels, in dem sich eine Abschrift der Urkunde befindet, leiten lassen. Habbe (wie Anm. 3)
hat diese Position übernommen, Zur Konkurrenz zwischen Grundherr und Gemeinde bei der All-
rnendnutzung vgl. Scherzer (wie Anm. 17) S. 357ff,

32 Zorn folgenden Habbe (wie Anm. 3) S. 25; zur Burganlage vgl, Die Zähringer (wie Anm, 4) Bd.
2, S. 23 f (Lit.); Das Zähringer Flurbild spricht für sich. Reutebach wird erst 1507 in Verbindung mit
Gundelfingen genannt; dessen Nähe zu Herdern ist nicht nur geographisch begründet. Schon im 14.

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