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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1993/0197
Verfassung, nicht mehr in diesem Sinne zutrifft. Denn Marita Blattmann charakterisiert Frei-
burgs Bedeutung als Forschungsgegenstand in dem Sinne, daß Freiburg nicht mit einem „Paukenschlag
" gegründet wurde und daher eine Ausnahmeposition darstelle, „sondern wegen seiner
Scharnierposition zwischen den Märkten des 11. und den bewußt gegründeten Städten des
späten 12. und des 13. Jahrhunderts" (S. 1) so wichtig für die Forschung sei. Ihrer Meinung
nach stellt die rekonstruierte Gründungsurkunde somit ein Dokument einer Übergangszeit dar.
Außerdem will sie „die Fixierung der Freiburger Rechtsdiskussion auf die Gründungsurkunde
lockern" (S. 2), da es weniger um das eigentliche Schriftstück gehe, sondern vielmehr um die
frühe Entwicklung der Stadt Freiburg. Tatsächlicher Schwerpunkt ihrer Untersuchung ist aber
letztenendes doch die Rekonstruktion des Freiburger Gründungsprivilegs. Weiterhin fallt auf,
daß Marita Blattmann versucht, mit ihrer „zielgerichteten Rekonstruktionsarbeit" (S. 4), die
sie mit der „Methode des Textvergleichs und der begrenzten Textinterpretation" (S. 33) vornimmt
, einen Gründungstext herzustellen, der sich mit formalen Mitteln nicht weiter „aufspalten
" läßt (S. 54). Sie betont immer wieder, daß sie nicht inhaltlich, sondern nur formal arbeite.
Ist dies aber wirklich voneinander zu trennen?

Im 1. Band untersucht sie die Wechselbeziehungen der verschiedenen Texte, die sie zur Rekonstruktion
der Freiburger Gründungsurkunde heranzieht. Diese sind: Das deutsche Stadtrecht
Freiburgs von 1293 (= FR 1293); Die deutschen Stadtrechtsentwürfe Freiburgs von 1275
(FR 1275); Der Freiburger Stadtrodel, entstanden ca. 1218 ( R); Der Bremgartener Text (=
Br); Der Tennenbacher Text (= T); Die Handfesten und Bestätigungsurkunden der frühen
Freiburger Tochterstädte Bern ( B), Diessenhofen ( D), Flumet ( Fl); Freiburg im Ücht-
land (= FÜ); Kenzingen (= K); Murten (= M) und Colmar ( C). Die einzelnen Texte werden
in der Arbeit durch Siglen vertreten, wahrscheinlich um die Untersuchung prägnanter darstellen
zu können. Durch die Benutzung dieser Siglen entstehen aber Sätze, die oft schlecht lesbar
sind, was besonders dort, wo die Fassung Schlesingers korrigiert wird, Verständnis Schwierigkeiten
bereitet. Blattmann arbeitet zwar wie Schlesinger mit überwiegend formalen Kriterien,
die vielleicht oft nur in einer formalisierten Sprache dargestellt werden können, sie vebindet
aber die formalen Ergebnisse nicht mit inhaltlichen Überlegungen, was vor allem im Kapitel
8 (Ergebnisse) in einer einfachen Sprache und dem Verzicht auf die Benutzung der Siglen
möglich gewesen wäre.

Die endgültige Form des Freiburger Gründungsprivilegs von 1120 setzt sich nach Marita
Blattmanns Untersuchungen aus dem von Schlesinger 1966 rekonstruierten Text und den Paragraphen
Fl 7, Fl 11 und Fl 4/D 2, Satz 2 und 3, zusammen. Der so hergestellte Text wird als
„Gründungsprivileg" (= GP) bezeichnet. Frau Blattmann kommt zu dem Schluß, daß die Freiburger
Gründungsurkunde kein Phantom sei, sondern daß man mit Sicherheit davon ausgehen
könne, daß ein solches Dokument noch zu Lebzeiten Herzog Konrads (| 1152) ausgestellt
wurde. Mit dieser, u. a. auf Seite 325 gemachten Äußerung weitet sie den Datierungszeitraum
zunächst aus, kommt aber dann doch zu dem Ergebnis, daß das im Tennenbacher Text genannte
Datum 1120 auch als Datum des Gründungsprivilegs anzusehen ist, was sie durch ihre
Untersuchungen zu begründen versucht. Wenn dieses schriftliche Privileg aber tatsächlich existierte
, muß es dann nicht als durchdachte Verfassung charakterisiert werden?

Im 2. Band (Anhangband) werden Tabellen vorgestellt, die verschiedene Rechtsbegriffe der
herangezogenen Texte im Vergleich darstellen. Dabei werden einzelne Begriffe, z. B. Siedlungsbezeichnungen
wie locus, forum, villa, civitas und urbs in den jeweiligen Quellentexten
gegenübergestellt. Weiterhin gibt es vergleichende Listen, durch die sich Bereiche wie Zollfreiheit
, Pfarrerwahl, Huldelustverfahren usw. übersichtlich erschließen lassen. Als zweiter
Hauptteil des 2. Bandes folgt der Textanhang, der die einzelnen Quellen in edierter Form
einem breiten Publikum erstmals vollständig zugänglich macht. Danach werden in einem
Stemma sämtliche Texte und ihre Abhängigkeit voneinander dargestellt. Diesem Stemma fol-

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