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nommen. Beide Städte, Freiburg wie Villingen, hatten für die ganze Kaufsumme eine
Bürgschaft übernehmen müssen. In beiden Fällen wurde sofort auf die Finanzkraft
der erworbenen Stadt zurückgegriffen und dadurch die Kreditfähigkeit der Habsbur-
ger deutlich erhöht54. Ahnlich wie bei modernen Firmenübernahmen benutzte der
Käufer sofort die finanziellen Ressourcen der Erwerbung, um damit den Kauf teilweise
zu finanzieren.
Am 29. April 1368 hatten die Herzöge ihren Landvogt Albero von Puchheim offiziell
beauftragt, mit dem Grafen und der Stadt Verhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen
kamen schnell voran; bereits am 8. Mai gelobten sie, der Stadt Freiburg
auf keinen Fall den Grafen Egeno oder einen seiner Helfer aus dem vergangenen
Krieg zum Hauptmann, Pfleger oder Landvogt zu setzen, Am 23. Juni 1368 schlössen
die Stadt Freiburg und die Herzöge von Österreich miteinander die entscheidenden
Verträge, mit denen der Ubergang der Stadt unter die habsburgische Herrschaft besiegelt
wurde55.
Aber auch die Habsburger konnten die 30000 fl. nicht ohne weiteres aufbringen.
Im Mittelalter, wo eine relative Geldarmut herrschte, war es außerordentlich mühsam
, hohe Bargeldsummen aufzubringen, so daß man gezwungen war, nach anderen
unbaren Zahlungsmöglichkeiten zu suchen, Hier bot die Verpfandung von Einkünften
, Besitz- und Herrschaftsrechten die Möglichkeit, ohne direkte Kreditaufnahme
größere Erwerbungen zu finanzieren. Das Pfandwesen ging im Mittelalter über die
ursprüngliche Schuldhaftung hinaus. Die neuere Forschung hat diesen besondern
Rechtscharakter betont56. Bei der Verpfändung handelte es sich um eine Obligation,
die Verpflichtung einer Sache, in die Verfügungsgewalt des Pfandnehmers (Gläubigers
). Nicht die Einlösung einer Schuld, sondern die Pfandsetzung selbst wird dabei
zum Ziel des Rechtsgeschäfts.
Krause nennt drei typische Merkmale von Herrschafts Verpfändungen57:
— dem Pfandnehmer wird das Besitz- und Nutzungsrecht übertragen, und er übt es
als Herrschaft über Land und Leute aus,
— der Pfandgeber kann die Pfandschaft durch Zahlung der Pfandsumme jederzeit
wieder auslösen; der Pfandnehmer darf die Rücklösung nicht verweigern und
nicht selbst kündigen,
— alle Herrschaftsverpfändungen erscheinen als unbefristete Verpfändungen; ein
Pfandverfall ist ausgeschlossen.
Damit bot das Pfandwesen beachtliche Vorzüge. Es erlaubte einem adligen Landherrn
, große Summen auf relativ einfache Weise zu finanzieren, besaß eine hohe
Flexibilität und erlaubte jederzeit die Rücklösung der verpfändeten Sache. Je nach
Vertragsgestaltung war sogar noch eine gewisse Verfügbarkeit über die verpfändete
Sache gegeben. So ist kein Zufall, daß gerade die Habsburger im 14. Jahrhundert das
Pfandwesen als wichtiges Instrument ihrer aufwendigen Erwerbspolitik einsetzten58
.
Die Habsburger brachten die benötigten 30 000 fl. auf, indem sie dem Grafen von
Freiburg anstelle von Bargeld eine Anzahl ihrer Besitzungen im Oberelsaß verpfändeten
. Dabei tauchte aber ein neues Problem auf. Diese Besitzungen waren bereits als
Pfand an den Basler Bürger Johann von Walpach verpfändet worden, der bei diesem
Geschäft eine wichtige Rolle einnehmen sollte.
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