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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 93
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0095
Entwicklung des spanischen Hofzeremoniells Christina Hofmann, Das Spanische Hofzeremoniell von
1500—1700 (= Erlanger Historische Studien, tom. 8)? Frankfurt a. M. usw. 1985 [cit.: Hofmann, Hofzeremoniell
] .

Julius Bernhard von Rohr, Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen usw., Berlin
21730 (ND der Ausgabe 1728. hrsg. und komm, von Gotthardt Frühsorge (= Acta humaniora), Weinheim
1990) [cit.: Rohr, Ceremoniel Wissenschafft der Privat Personen], p. 665. Diese Klagen waren
nicht neu, wie schon Solons Reformen des siebten vorchristlichen Jahrhunderts, Zwölftafelgesetz (um
450 v. Chr.) und Lex Cornelia (unter Sulla), die aufwendigen Totenkult verboten hatten, beweisen;
„denn aus dem Schmerzgefühl geboren, durch Uberlieferung und Sitte gewissermaßen geheiligt und
als notwendig gefordert, waren jene Traueräußerungen zu eng mit dem Volksleben verwachsen."
(Hannes Stubbe, Formen der Trauer. Eine kulturanthropologische Untersuchung, Berlin 1985 [cit.:
Stubbe, Formen der Trauer], p. 170).

Die semantische Unterscheidung zwischen Totenkult im Sinne eines Glaubens an körperliches Fortbestehen
nach dem Tode und Seelenkult mit spezifisch christlichem Hintergrund soll hier vernachlässigt
werden; cf. Hanns Bächtold Stäubli (Hrsg.), Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, 10 tom.
(= Handwörterbuch zur deutschen Volkskunde, Abt. I: Aberglaube), Berlin—Leipzig [927—1942
[cit.: HDA], tom. 8, 1936/37, s. v. Totenkult, Sp. 1079 sqq.

Rohr, Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. p. 666, begrüßt es, daß solche Beisetzungen an
vielen Orten verboten seien; „es wäre aber zu wünschen, daß sie allenthalben abgeschafft möchten
werden! denn es ist nicht zu beschreiben, was vor ein unordentlicher Zulauff, vor ein ärgerlicher Tumult
, vor Schwärmen, Eindringen in die Gottesacker-Kirchen, vor Üppigkeit, ja öffters vor Hurerey
und Unzucht unter dem bösen Gesindel bey dieser Gelegenheit vorzugehen pflegt" Aber noch das
Reglement des Feldmarschalleutnants Regal gestattet, trotz detaillierter hierarchieentsprechender Abstufung
, diese Art der herausgehobenen Bestattung: „Will man aber noch mehr Spesen daran wenden,
so begräbt man solche bey der Nacht, commandirt so viel Unter-Offlciers dazu als beliebig, und lässet
sie Lincks und Rechts, neben der Leich, und denen Trauer-Pferden, die vor der Baar hergeführt wer
den, mit brennenden Fackeln in der Hand marchiren." ([Maximilian Ludwig Graf von Rega|], Regle
ment über ein Kayserliches Regiment zu Fuß, vorgeschrieben von Ihro Excellence dem Herrn General
Feld-Marchal Lieutenant Regal, Nürnberg 1739 [cit.: Reglement Regal], p. 139).
Kaiserin Maria Theresia sah sich 1747 veranlaßt, ein Allerhöchstes Patent gegen „eingerissenen schädlichen
Mißbrauch, ohngeziemenden Pracht, und unnutze Verschwendung44 auszustellen, weil „bey denen
sich ergebenden Trauer-Fällen von denen Anverwandten solche grosse, öffters über die Kräfften
und Gebühr sich erstreckende, vielmahlen auch aus blosser /Emulation und Ehrfurcht aufwendende,
unnöthige, und unnutze Kosten daran gesetzet werden, welche nicht allein einen mercklichen Antheil
des Vermögens zu grossen Abtrag deren hinterlassenden Kindern verschlingen, sondern jezuweilen
wohl gar zum empfindlichisten Nachtheil der Familie gereichen thuen." Patent v. 26. IV. 1747, für die
vorderösterreichischen Lande mit 25. IX. 1747 in Kraft. (StadtA Freiburg, C 1 Begräbnisse 1 Nr. 1).
Der aufgeklärte Sohn und Mitregent Joseph II. sollte 1772 und dann besonders in seinem Dekret v.
23. VIII. (2. IX.) 1784 die bislang radikalsten Eingriffe in das Bestattungswesen vornehmen (abgedruckt
in: „Wie die Alten den Tod gebildet. Wandlungen der Sepulkralkultur 1750—1850" (= Kasseler
Studien zur Sepulkralkultur, tom. 1), Mainz 1979 [cit.: Wie die Alten den Tod gebildet].
Eine „Leichen-Ordnung für die Stadt Freiburg" um 1822/23 bestimmte vier Klassen, „theils um un
nöthige Kosten zu ersparen, theils der Willkühr im Ansätze der Gebühren vorzubeugen". Der eigentliche
Grund für diese Reglementierung erhellt aus den weiteren Bestimmungen, wonach auch das Leichenbegängnis
selbst strikten Auflagen oblag, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. (StadtA
Freiburg, C 1 Begräbnisse J Nr, 4).

Zu Soldatentod und Gefallenenehrung cf. insbesondere die bei Karlheinz Deisenroth, Der Bornstedter
Friedhof. Militärisches Zeremoniell und Totenkult als Faktor gesellschaftlicher Reputation, in: Bernhard
R. Kroener, Potsdam. Staat, Armee, Residenz in der preußisch-deutschen Militärgeschichte, Berlin
1993 [cit: Deisenroth, Bornstedter Friedhof], p. 323—343, hier: p, 334, Anm. 13 und p. 335,
Anm. 17, verzeichnete neuere Literatur, als deren herausragender Vertreter und Anreger Reinhart Koselleck
sich neuerlich als Herausgeber dieses Sektors angenommen hat (Reinhart Koselleck, Michael
Jeismann (Hrsg.), Der politische Totenkult. Kriegerdenkmäler in der Moderne, Stuttgart 1994 [cit:
Koselleck/Jeismann, Politischer Totenkult]); jetzt auch in deutscher Ubersetzung George L. Mosse,
Gefellen für das Vaterland. Nationales Heldentum und namenloses Sterben, Stuttgart 1993. Für den

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