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Kirchenbestattungen verwerfen und für die Verlegung der Friedhöfe in außerstädtische Bezirke plädie
ren (p. 398 sqq.).
Die einschlägigen zeitgenössischen österreichischen Reglements vermerkten: „Wann ein Officier oder
Gemeiner ein Acatholicus ist, so solle er zwar mit gleichen Ceremonien, aber nicht auff den Kirch
Hoff, noch Lutterischen Kirchen begraben werden, sondern man suchet ein bequemmes Ort in den
Werckern [i. e. Festung], oder anderstwo auß; der Regiments Pater aber solle auch mitgehen, jedoch
ohne Stola, Weyh Brun und Kirchen Ornat, sondern nur privatim sich dabey einfinden." (Leopold
Graf Daun, Rieht Schnur und unumänderliche gebräuchliche Observations Puncten so wohl in Mili
tar, Ceremoniel, als ^conomicis des löblichen General Feld Marschall Graff Daunischen Regiments
zu Fus, deren man sich in Feld, Garnison, Stand Qartiren, und zu allen vorfallenden Begebenheiten
zu gebrauchen, und genauest nachzukommen hat, Luxembourg 1733 feit.: Reglement Daun], p. 120).
Im Reglement Regal, p. 81 sq., wird bei der Dienstpostenbeschreibung des Regiments Paters be
stimmt: „Stirbt aber ein oder der andere von differenter Religion, so kan er ihn als eine Privat Person,
doch nicht in dem Kirchen Ornat, auf einen ungeweyhten Ort zu begraben begleiten, dann die Todte
begraben, ein von denen vornehmsten guten Wercken ist." Weiter unten, im Kapitel XX „Von den Be
gräbnissen" (p. 137 141), läßt dann Feldmarschalleutnant v. Regal eine für die damalige Zeit bemer
kenswerte persönliche Einlassung folgen. Eingehend auf die Bestimmung, „daß ein Officier, welcher
der Römisch Catholischen Kirchen nicht zugethan, mit eben diesen Punctualitäten zu begraben, aus
ser, daß er auf keine geweyhte Erde kommt", stellt er ironisierend fest, daß dies „sozwar in der That
einerley ist, dann die Erde, und alles was darinnen ist, dem HErrn aller Herrn gehöret. [.. .] Mir
deucht sehr löblich zu seyn, daß man nach dem Befehl der heiligen Schrifft die Todten ehrlich be
grabe, und solches Werck der Barmhertzigkeit verrichten helffe." Gerade in seinem Regiment habe
er beobachtet, daß die Jesuiten keine Bedenken gehabt hätten, „sich privatim bey dergleichen Function
einzufinden, auch wohl gar bey Begleitung des Cörpers befohlen, ein Lutherisch oder vielmehr alt
Catholisches Todten Lied zu singen." Denn „der fürnehmste Trost ist, daß so viel wackere Soldaten,
vom Obern bis auf dem geringsten, bloß auf der Wahlstatt begraben worden, oder gar unbegraben ge
blieben, so solche Erd von der geistlichen Kirchen, weder vorher, noch zu der Zeit der Begräbnus
geweyhet worden, und dannoch denselben Weg gegangen seynd, den wir zu ge warten, wann wir und
sie unsern Lebens Lauf darnach angestellet haben; welches wohl eintzig und allein zur Seeligkeit
hilfft." (p. 140 sq.). Der Herausgeber des Eidgenössischen Reglements nimmt diese Sentenz Regals
zwanzig Jahre später zum Anlaß einer mahnenden Replik: „Die eint und andere in diesem Puncten
so sehr eifrige Catholische Herren, vor die ich alle Hochachtung trage, sollten die kluge Gedanken
dieses grossen und catholischen Generain in Betrachtung ziehen, und auf alle Weis bedacht seyn, daß
Leute, die in ihrem Leben ehrlich gedienet, auch nach ihrem Tod, wenigstens einen ehrlichen Ort zu
ihrer Ruhestatt bekommen möchten." (Johann Heinrich Wirz, Einrichtung und Disciplin eines Eidge
nößischen Regiments zu Fuß und zu Pferd, Zweyter Theil, Zürich 1759 feit.: Wirz, Eidgenössisches
Reglement], p. 353.
Die ephemere Trauerarchitektur der castra doloris behandeln Liselotte Popelka, Trauergerüste. Be
merkungen zu einer ephemeren Architekturgattung, in: Römische Historische Mitteilungen, H. 10,
Graz usw. 1966/67, p. 184 sqq.; Michael Brix, Die Trauerdekoration für die Habsburger in den Erb
landen. Studien zur ephemeren Architektur des 16. bis 18. Jahrhunderts, Phil. Diss. Kiel 1971; Fried
rieh Laske, Die Trauerfeierlichkeiten für Friedrich den Großen. Mit Rekonstruktionen des Castrum
doloris im Stadtschloß und der Auszierung der Hof und Garnisonkirche zu Potsdam am 9. September
1786, Berlin 1912.
Brückner, Bildnis und Brauch, p. 135.
Das Recht zum Tragen dieser Insignien stand den Inhabern der Erbämter zu, die die Gelegenheit zur
Repräsentation ihrer Stellung weidlich zu nutzen suchten, weshalb die Quellen des öfteren Streitigkei
ten vermelden; „so ist es auch nunmehro fast ausser Gewohnheit kommen, daß die Erb Aemter zu
Dienst und Aufwartung verschrieben werden." (Moser, Hofrecht, tom. 1, p. 456).
Der Kommando oder Regimentsstab, Vorbild einer ehedem üppig wuchernden Stockmode in den eu
ropäischen Heeren als Zeichen der delegierten Befehlsgewalt der jeweiligen Charge, der äußerliche
Unterscheidungsmerkmale an der Uniform fehlten, kann als Vorläufer der preußischen Marschallstäbe
gewertet werden, die ihrerseits jedoch auch französischen Einfluß aufweisen. In „Wallensteins Lager",
siebenter Auftritt, läßt Friedrich von Schiller den Wachtmeister sagen: „Seh Er mal mich an! In die
sem Rock führ ich, sieht Er, des Kaisers Stock. Alles Weltregiment, muß Er wissen, von dem Stock
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