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später als St. Pierre bezeichne^ und einem Zwischenwerk, dem mittleren Schloß oder Fort de TAigle,
im Volksmund Salzbüchsle, krönte das obere Schloß, ehedem Fort St. Pierre und de l'Etoile, später
durch Namenstausch Fort de ÜAigle benannt, die höchste Erhebung des Schloßberges. Mit zwei Teilen
und einem vorgelagerten Hornwerk (Außenwerk) konnte es bis zu 5000 Mann Besatzung aufnehmen
. Cf. Klug/Diehl, Baugeschichte, p. 122 sqq. Kommandant des oberen Schlosses im betreffenden
Zeitraum war — entgegen der Darstellung des Chronisten — Baron Weitersheim, dem 1727 der 1733,
Apr. 6 verstorbene Oberst Peter Heinrich von Münch(en) folgte (StadtA Freiburg, B 1 Nr. 97, p.
112v; GLA Karlsruhe, Abt. 200 — Freiburg-Stadt-Militärsachen Nr. 1231). Da auch die Begleitung
des ältesten Sohnes durch einen Rangniederen als die des jüngeren Sohnes nach barockem Zeremoniell
unvorstellbar ist, dürfte der Chronist einer Verwechslung der beiden Kommandantenposten
erlegen sein.
157 „Der Officiersstand theilt sich nach alter und allgemeiner Einführung, in die Rang und Dienststellung
bezeichnenden drei Hauptclassen der General - Stabs - und Subalternofficiere. Die Benennung Stabs-
officier begreift die höheren Officiere, welche in der Regel dem Stabe zugehören; die Obersten,
Oberstlieutenants und Majore, mithin gewöhnlich die Commandanten der Regimenter, Bataillone,
Schwadronen und Artilleriebrigaden, welche den Subalternofficieren vorgesetzt, den Generalen zunächst
untergeordnet sind und fast überall von dem Staatsoberhaupte oder Kriegsherrn erwählt und
bestätigt werden[. . . ] und vom wesentlichsten Einflüsse auf den Geist und die Tüchtigkeit der Trup
pen, und eine sorgfältige Auswahl derselben bleibt daher höchst berücksichtigungswerth;*; Hanns
Eggert Willibald von der Lühe (Hrsg.), Militair Conversations Lexikon, bearbeitet von mehreren
deutschen Officieren, tom. 7, Adorf 1839, p. 749 sq. Die Bezeichnung 'Stab' für militärische Kommandobehörden
(Generalstab, Regimentsstab) recurriert hierbei auf die symbolische Bedeutung des
Stabes resp. Stockes als militärische Distinction der obersten Befehlshaber; cf. Seeger, Marschallstab
und Kesselpauke, p. 105 sq.
158 Die breisgauische Ritterschaft, die sich der Reichsritterschaft gegenüber als ebenbürtig erklärte, beanspruchte
für sich das bewaffnete Aufgebot, Gerichtshoheit, Zollerhebung, Steuern etc. Als Korporation
bildete sie seit der Mitte des 15, Jahrhunderts zusammen mit den Prälaten und den Städten die
Landstände im Breisgau. Weil die ihr 1669 verliehene Priminstanz (Gerichtsbarkeit erster Instanz in
eigenen Angelegenheiten) mit städtischen Gerichtsprivilegien konkurrierte, kam es 1708 zum Bruch
mit der Stadt und einem Vergleich, der den Rückzug aus allen städtischen Ämtern beinhaltete. Cf.
Josef Fleckenstein, Bürgertum und Rittertum in der Geschichte des mittelalterlichen Freiburgs, in;
Müller, Freiburg im Mittelalter, p» 77—95; Stülpnagel, Herrschaft und Staat, in: Müller, Freiburg
im Mittelalter, tom. 1, 1. Halbbd., p. 249.
159 Zwei der vier vorderösterreichischen Regierungsbezirke Breisgau, Schwarzwald, Sundgau und Elsaß,
seit 1463 im ?,Ensisheimer Regiment" zusammengefaßt und bis 1752 dem oberösterreichischen Inns
brück zugeordnet, wurden nach den politischen Umwälzungen des Dreißigjährigen Krieges — das
Elsaß und der Sundgau waren von Frankreich okkupiert worden — seit 1651 von Freiburg aus in Ge
stalt der „Vorderösterreichischen Kammer und Regierung" durch 20 Mitglieder (seit 1663; zuvor 28)
regiert. Cf. Karl Heinrich Oldendorf, Die Errichtung des vorderösterreichischen Regiments in Frei
bürg nach dem Dreißigjährigen Krieg, in: Wolfgang Müller (Hrsg.), Freiburg in der Neuzeit (= Ver
öffentlichung des Alemannischen Instituts Nr. 31), Bühl/Baden 1972 [cit.: Oldendorf, Vorderösterreichisches
Regiment], p. 24—47; Stülpnagel, Kreisbeschreibung, tom. 1, L Halbbd., p, 243 sqq. Die
Auflistung der im Dienste Vorderösterreichs eingesetzten Beamten ist erst seit 1753 lückenlos erstellt
durch Franz Quarthai/Georg Wieland, Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1743 bis 1895
und die Beamten in Verwaltung, Justiz und Unterrichtswesen (= Veröffentlichung des Alemannischen
Instituts Nr. 43), Bühl/Baden 1977.
160 Der seit 1464 auf 30 Mitglieder festgesetzte Stadtrat, bestehend aus 6 Adligen, 12 Bürgern und 12
Zunftmeistern blieb in seiner Zusammensetzung auch nach der Zasius'schen Stadtrechtsänderung von
1520 unverändert. Die Verärgerung Österreichs wegen dessen Haltung in der Franzosenzeit 1677—97
äußerte sich in der Abberufung und Neubesetzung des Rates und Einsetzung eines Oberschultheißen,
die auf Drängen Freiburgs schließlich durch Joseph I. am 29, VII. 1709 rückgängig gemacht wurde.
Gleichzeitig änderte sich auch die Stellung des Adels im Rat der Stadt, als dieser nach einem Vergleich
im Streit um die Priminstanzgerichtsbarkeit deren Zugestehung und Steuerfreiheit mit Entschädigungszahlungen
an die Stadt und Aufgabe der ihm verfessungsgemäß zustehende Rechte bezahlte.
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