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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 154
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0156
Für den Wahlkreis 12 wurde 1825 der Freiburger Kreisrat Franz Xaver Schnetzler
in den Landtag gewählt. Der in Freiburg geborene Jurist war Mitglied der zweiten
Kammer bis 1828.78 Schnetzler gehörte zum intellektuellen und politischen Freiburg
. Lange Jahre, bis zu seinem Tode 1830, war er als Redakteur bei der Freiburger
Zeitung tätig. Der Wechsel in der Vertretung des Wahlkreises 12 mag mit der Änderung
in den politischen Verhältnissen Badens in Zusammenhang stehen.79 Nachdem
sie 1822/23 in der Frage des Militäretats auf eine starke Opposition gestoßen war,
scheute die Regierung bei den Wahlen 1825 nicht davor zurück, massiv Einfluß zu
nehmen und dafür zu sorgen, daß vermehrt Staatsbeamte, die gegebenenfalls leicht
diszipliniert werden konnten, als Abgeordnete in den Landtag einzogen. Schnetzler
war als pensionierter Kreisrat des Dreisam-Direktoriums ein solcher Staatsbeamter.
Inwieweit allerdings auch bei seiner Wahl Enfluß genommen wurde, konnte nicht
festgestellt werden.

Auf die Tätigkeit des Landtags zwischen 1819 und 1836 kann hier nur am Beispiel
einiger Gesetze eingegangen werden, die für eine kleine ländliche Gemeinde wie
Günterstal Bedeutung hatten.

Dem Geist der Aufklärung und den Bedürfnissen der Zeit — insbesondere während
der napoleonischen Kriege — folgend, mußten die alten, noch aus dem Mittelalter
stammenden Lasten durch eine neue Art der Besteuerung ersetzt werden. An die
Stelle der Naturalleistungen traten Geldzahlungen, die vom Haus- und Grundbesitz,
von Einkommen oder Verbrauch ausgingen. Damit verbunden war eine Vereinheitlichung
und Verstaatlichung des Steuerwesens, das durch eine Reihe von Gesetzen seit
1808 neu geregelt wurde.

Zahlreiche alte Verpflichtungen hingen mit der Leibeigenschaft zusammen, die in
Günterstal bereits mit dem Dingrodel von 167480, in Vorderösterreich insgesamt
178281 und in den altbadischen Gebieten 1783 ihr Ende gefunden hatte, allerdings
nur nominell: Folgerungen waren mit der Aufhebung meist nicht verbunden gewesen.
Insofern stellte die im Regierungsblatt veröffentlichte Mitteilung vom 13.7. 1820g2
eine deutliche Zäsur dar. Sie besagte, daß „die unentgeltliche Aufhebung derjenigen
persönlichen Abgaben in Unseren Eigenthumslanden, welche aus dem ehemaligen
Leibeigenschafts-Verhältnisse entsprungen sind, nämlich des Leib- oder Erbschillings
, des Besthaupts- oder Hauptrechts oder des Todtfalls, und die Leibeigenschafts-
Entlassungs oder Manumissionsgebühr " bereits im letzten Jahr ausgesprochen worden
ist mit der Weisung an das Finanzministerium, die Abgaben nicht mehr einzuziehen
. Zu den persönlichen Abgaben, deren unentgeltliche Aufhebung unter die 1820
mitgeteilte Anordnung fiel, gehörten die in Günterstal üblichen „herrschaftlichen Gefälle
" die 1806 in dem für die Übernahme des Klosterbesitzes angefertigten Inventar
im Einzelnen aufgeführt wurden:83

Ohmgeld

Was unter diese Abgabe zu verstehen ist, wird aus der badischen „Ohmgeldsordnung44
vom 6. 3. 1812 deutlich,84 wonach zum 1. April jenes Jahres „alle ... bestehende
Ohmgeldsordnungen, und mit ihnen alle Abgaben, welche von Wirthen für
ihren Detail-Verschluß an Wein, Obstwein, Bier, Brandtwein und Essig bisher erhoben
worden sind, . . . aufgehoben4' wurden.

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