Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 155
(PDF, 30 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0157
Fallrechte

Im Inventar von 1806 wird dazu ausgeführt: „Vermöge diese Rechts werden (im
Todesfall) von jedem Begüterten 10 fl, von den Unbegüterten und jedem Weibe, auch
jedem Kinde, welches eigenes Brot ißt, der beste Rok abgenommen ..."

Ehrschatzrechte

Das waren Besitzwechselabgaben, über deren Fälligkeit es im Inventar von 1806
heißt: „Jeder welcher zu Günterstal eine zinsbare Realität erwirbt, ist im ersten Antrittsjahre
gehalten bey Abführung des Bodenzinses soviel an Ehrschatz beyzulegen,
als der Bodenzins der erworbenen Realität beträgt."

Abzugsrechte

Dazu heißt es im Inventar von 1806: „Vermöge dieses Rechts ist die Herrschaft berechtigt
, von jedem des in eine andere Herrschaft, oder ins Ausland ziehenden Vermögens
den 8 oder 10 prozentigen Abzug zu fordern."

Einkaufsgeld

Wahrscheinlich handelte es sich bei diese Abgabe, die im Inventar nicht näher erläutert
wird, um das Einkaufsgeld eines neuen Gemeindemitglieds.

Abgabe von Kälbern

Im Inventar von 1806 wurde unter den üblichen Abgaben an die Herrschaft auch die
Schuldigkeit eines jeden Einwohners, der Milchvieh hielt, aufgeführt, daß er die „abfallenden
Kälber, die er nicht aufziehen will," gegen Bezahlung an die Herrschaft abzugeben
habe.

Bei keinem der aufgezählten Rechte werden im Inventar Angaben über die Durchschnittswerte
gemacht. Begründet wird dieses Versäumnis mit dem „Mangel an ordentlichen
Rechnungen". Anscheinend sind diese Rechte seitens des Klosters infolge
der zurückliegenden Kriegszeiten nicht mehr ausgeübt worden. Jedenfalls konnten
keine Günterstaler Akten ermittelt werden, aus denen ersehen werden kann, ob die
Erfüllung dieser Abgabeverpflichtungen zwischen 1806 und 1820 verlangt worden
ist. Diese Rechte bestanden freilich de iure fort und gingen bei der Säkularisation des
Stifts an die neue Landesherrschaft über. Erst durch die Anordnung von 1820 wurden
die Günterstaler Bürger offiziell für die Zukunft von diesen Lasten, die teilweise auf
den Dingrodel von 1326 zurückgingen, befreit.

Während die bisher betrachteten „herrschaftlichen Gefalle" Verpflichtungen der
einzelnen Bewohner des Ortes gegenüber dem Kloster betrafen, ist die im Inventar
von 1806 ebenfalls genannte „Schätzung [mit] 16 fl und ... die Steuer mit 2 fl 40
kr"85 eine an die Gemeinde zu leistende Abgabe. Eine Erläuterung dieser Verpflichtung
ist allerdings nicht angefügt. In den Gemeinderechnungen sind entsprechende
Zahlungen an die Landesherrschaft bis 1824/25 enthalten, die jeweis auf die Bürger
umgelegt worden sind. Nach einer Mitteilung der Regierung des Oberrheinkreises
vom 17. 6.183486 ist die fragliche Schätzung und Steuer „in Gemäßheit des Gesetzes
vom 14. Mai 1825 für aufgehoben erklärt" worden, und zwar „bereits vom 20. Jänner
1825 an". Die Rechtslage scheint freilich weiterhin längere Zeit strittig gewesen zu

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