Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
114.1995
Seite: 156
(PDF, 30 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0158
sein, denn noch am 10, 8.1833 forderte das Stadtamt Freiburg87 die Gemeinde auf,
die rückständigen Zahlungen an Steuer und Schätzung von 1825 — 1832 zu bezahlen,
es sei denn „daß dieser Rückstand von Höherer Behörde aufgehoben worden ist."
Dies geschah mit der erwähnten Mitteilung des Oberrheinkreises.

Am 5. 10. 1820 wurde auch ein Abkaufsgesetz für Grundgülten und Zinsen erlassen
.88 Es ermöglichte den Inhabern von Gütern, wovon das Obereigentum einem anderen
zustand, ihre Grundgült- und Zinsleistungspflicht gegenüber dem Eigentümer
abzulösen, Dazu war der 18fache Betrag des Gült- oder Zinswerts zu bezahlen. Das
Inventar von 1806 hatte für Günterstal „an Geldbodenzinsen 42 fl 20% kr , . . an
Bodenzinsen an Wein 2 Saum 40 Maß" ... an Bodenzinshaaber 60 Sester" verzeichnet
.89 Diese Naturalleistungen sind in einem „Grund-Steuer-Zettel" des Stadtamts
Freiburg vom 11.4. 1815 in Geldleistungen umgerechnet worden.90 Danach wurden
die Geldbodenzins mit 42 fl, der Weinzins mit 32 fl und der Fruchtzins mit 22 fl 5 kr
veranschlagt. Die Ablösung dieser Verpflichtungen überschreitet den zeitlichen Rahmen
dieses Aufsatzes und muß einer späteren Darstellung vorbehalten werden. Gleiches
gilt auch für die in Günterstal bestehenden Zehntverpflichtungen, deren Ablösung
sich bis 1843 hingezogen hat.

Die in Günterstal bestehenden Fronverpflichtungen waren am 27. 3. 1784 durch
einen „Frohn-Ablösungs-Contract zwischen dem Wohlöblichen Vorder-Österreichi-
schen adelichen Frauenstifte Güntersthal und der bis dahin unterthänigen Gemeinde
Güntersthal" neu geregelt worden.91 An die Stelle der Handfronen waren Naturalleistungen
in Form von Hafer getreten. Wer diese Frucht nicht anbaute, konnte seine
Verpflichtung auch in Geldform erfüllen. Im Inventar von 1806 wird in der Rubrik
der unbestimmten Geldeinkünfte hinsichtlich der jährlichen Frondienste auf die Naturalleistungen
verwiesen, freilich ohne diese zu beziffern.92 Von späterer Hand
sind dann aber Geldeinkünfte von zusammen 5 fl 20 kr eingetragen worden. Offenkundig
forderte die neue Landesherrschaft zwar nicht die ursprünglichen Frondienste
ein, doch bestand auch sie auf Zahlungen der Bürger, die sich aus der Umwandlung
einstiger Verpflichtungen zu zwei Frontagen pro Jahr in Geld- oder Naturalersatzlei-
stungen ergeben hatten, Jedenfalls beantragte der Vogt am 12. 7. 1827 beim Stadtamt
Freiburg Entlastung von den entsprechenden Zahlungen, welche die Abgabe eines
Huhns an Martini und pro Frontag die Reichung von 15 Meßlein Haber (durch Hauseigentümer
) beziehungsweise 24 kr (durch die übrigen Bürger) umfaßten. Vogt Roth
stützte sich bei seinem Antrag anscheinend auf ein „Abkaufgesetz", das am
5. 10. 1820 erlassen worden war und die Ablösung aller „Herrenfrohnden, ohne Unterschied
, ob sie auf bestimmten Gütern oder Personen haften," möglich machte.93
Er schlug die Abschaffung der genannten Leistungen oder ersatzweise die Reduzie-
rung der Gewerbesteuer vor. Uber das Ergebnis seiner Bemühungen geben die Akten
keine Auskunft. Insgesamt brachte das „Abkaufgesetz" von 1820 nicht den gewünschten
Erfolg, weshalb es 1831 durch neue Bestimmungen ersetzt wurde,94 die
Grundlage für einen am 24. 11. 1832 zwischen der Landesherrschaft und der Gemeinde
, vertreten durch Gemeinderat und Bürgerausschuß, abgeschlossenen Vertrag
waren.95 Aus der jährlichen Abgabe von 41 fl 43/io kr wurde das Ablösungskapital
— der zwölffache Betrag der jährlichen Frohndverpflichtungen — mit 492 fl 56/io
errechnet. Hiervon entfiel die eine Hälfte auf die Gemeinde, Diese war mit 4 Prozent

156


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1995/0158