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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
115.1996
Seite: 28
(PDF, 35 MB)
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Quelle weder von ihm selbst noch von der jüngeren Forschung in einer ihrer regionalgeschichtlichen
Bedeutung angemessenen Weise bearbeitet worden.

Das bei den „Judensachen" (1330—1788) des Stadtarchivs Colmar41 befindliche
Dokument, das die Handelstätigkeit von siebzig jüdischen Familien im Machtbereich
des Ensisheimer Regiments bezeugt, stammt aus demselben Jahr, in dem Kaiser
Karl V. die links- und rechtsrheinischen Vorlande endgültig an seinen jüngeren Bruder
Ferdinand abtrat (7.5, 1540 Gent), den er schon 1522 zum „Gubernator der inneren
und vorderen Lande" ernannt hatte (1. 3. 1522 Brüssel). Das zwölfseitige Heft im
Folioformat enthält eine Abschrift der in der nachstehenden Übersicht genannten
Schriftstücke (II—V), von denen Scheid nur das Verzeichnis (IV) der Empfanger des
Ensisheimer Geleitbriefs vom 12. 9. 1540 beachtet und ohne nähere Angaben zur Herkunft
und zum Inhalt der hier im folgenden edierten Quelle veröffentlicht hat.

I pag. 1 Titel

n pp. 3—4 Mandat (20. 8, 1540 Ensisheim)

III pp. 4-5 Geleitbrief (12. 9. 1540 Ensisheim)

IV pp. 5—9 Liste der Geleitbriefempfinger

V pp. 9—10 Mandat (27. 9. 1540 Ensisheim)

I

„Coppey wie des Fünffzehenhundert vnd viertzigisten Jars die Juden Inn den vordem
österreichischen landen begleytet Dieselben gleit zelosen erfordert / Vnnd denen So
nit gleit nemen wellen die gemelten Lande verbotten Vnnd so sye Daruber darinnen
betreten Mennigklich Irs gefallens mit Innen fürzenemen vnnd zuhandeln erlaubt
worden sein /"

Stempel („Archives de Colmar") und Inhaltsangabe einer späteren Hand42

II

„Wir der Römischen künigklichen Mayestat &c vnnsers aller gnedigisten herren Land-
uogt Regenten vnnd Räthe Inn obern Elsäß / Gebieten gemeiner Judischeit Manns
vnnd weybs personnen, Souil derren Inn vnnd vsserthalben den vordem österreychi-
schen landen vnnsers Regiments verwaltigung gesessen / vorher von derselben ver-
burgert / vergleytet / Inn Schutz vnnd schirm genomen vnnd empfangen worden
sein / Vnnd sich diesser vnser Regiments verwaltigung / Mit Handel / wandel Gewerb
/ kauften / vnnd verkhauffen Gebrauchen Bey peen dreyer Marek silbers / hiermit
vnablesslichen zubezallen / Dieweil sich durch tottlichen abgang wyland der wol-
gebornen herren Gabrielen Grauen zu Ortenburg als gewesnen Landtuogts / Euch
sampt vnnd sonnders von newem vonn vns anstatt / der hochgemelten kün: Mt. zube-
leyten / In verburgerschafft Schutz vnnd schirm zu empfahen / vnnd vonn dem selben
wie das vonn altem herJchomen zuthun gebüert / Das Ir dann In vierzehen tagen den
nechsten nach verkhündung dises vnnsers mandats / Ewer alte gleyt vnd schirm/
brieff zu der Cantzley alher gen Ensißheim antworten,/ vnnd vonn deren wie obstatt,
Newe gleyts Schutz vnnd Schirm brieff nemen vnd empfahen Dan solten Ir solches
Inn der Zeit / nit thun / So wurden wir euch vmb berüerten peenfal / ersuchen lassen
vnnd so euch von Jemanndem einicher freuel oder gewalt zugefüegt / oder begegnet
/ Darumben gegen dem oder denselben / kein straff fürnemen / Das wollen wir euch

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