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die Habilitation einige Veränderungen ergeben, die erstmals Julius Perleb betrafen.
Zwar gab es zunächst keine eindeutigen Regelungen, jedoch wurde von den Kandidaten
erwartet, daß sie zunächst eine Doktor-Dissertation erstellen und nach der Regelung
profacultate legendi einen Probevortrag vor dem Konsistorium und der Fakultät
halten, anschließend ein Kolloquium bestreiten sollten. Der Habilitand erwarb damit
das Recht, über alle in den Bereich seiner Fakultät fallenden Fächer Vorlesungen zu
halten. Das wissenschaftliche Programm bzw. die Probevorlesung war zu dieser Zeit
in den meisten Fällen das erste gedruckte Werk des Habilitanden.43 Schreiber erfüllte
diese Bedingungen zunächst mit seiner Preisarbeit, die als Dissertation anerkannt
worden war und mit einer Arbeit über den antiken Kriegsgott Ares, die als sein
Habilitationsvortrag anzusehen ist.44
Im Habilitationskolloquium waren die Vertreter der Fakultät Deubner, Wucherer,
Erhardt und Buzengeiger.45 Interessant sind der Verlauf des Kolloquiums und die
Gesprächsthemen, die ebenfalls die gesamte Bandbreite der Fächer innerhalb der philosophischen
Fakultät abdeckten. Deubner befragte Schreiber zunächst über seine
Preisarbeit, „.. . schien aber mit ihm nicht in Übereinstimmung kommen zu können
. . .", wie der Protokollant vermerkte. Anschließend folgte Wucherer mit dem Thema
der Bewegung, wobei Schreiber nur wenige Fragen befriedigend beantwortete. Erhardt
war noch unzufriedener mit dem Gespräch über die Aufgaben der Philosophie,
logische Entgegensetzungen, syllologische Grundformen und philosophische Schulen
. „Ebenso verhielt es sich in den Fragen des Collegen Buzengeiger, welche die
Verdienste der Griechen in der mathematischen Wissenschaft betrafen." Dekan Ittner
sprach ihn schließlich auf die „ . . . geognostischen Verhältnisse des Breisgaus, [und]
die in unserem Lande verkommende Metalle . . ." an. „Hier fielen die Antworten völlig
gut aus." Der Abschluß des Kolloquiums war für Schreiber ebenfalls wenig
schmeichelhaft. „Der einstimmige Facultätsbeschluß fiel dahin aus: Prof. Schreiber
habe in den meisten philosophischen Dingen gar keine forderlichen Kenntnüße gezeigt
, in einigen derselben selbst Dürftigkeit bewiesen indessen [sind] diese Resultat
des Colloqiums in das Protokoll aufzunehmen. Indessen wolle die Facultät in Betracht
der gut ausgefallenen Preisschrift dem Prof Schreiber das Doctorat dennoch
erteilen. Zum Promotor wurde Prof. Deuber bestimmt." Am 17. Mai 1821 wurde
Schreiber aufgrund seiner Preisarbeit vom Konsistorium die Promotion zuerkannt.
Das Habilitationsverfahren fand mit Beschluß des Konsistoriums und der Meldung
an den Universitätscurator am 5. Juli 1821 einen Abschluß.46
Später, als Schreiber schon mehr als drei Jahre Ordinarius für Moraltheologie und
auch Dekan war, brachte Domkapitular Prof. Dr. Leonhard Hug in der Fakultätssitzung
am 6. Juli 1829 den Vorschlag ein, Schreiber auch die theologische Doktorwürde
zu erteilen.47 Grund für den Antrag Hugs war die allgemeine Religionslehre
Schreibers, die 1829 im Druck erschien, aber Hug schon als Manuskript zugänglich
war. Hug war „von dem ausgezeichneten Werthe dieser gedankenreichen Schrift .. "
überzeugt. Nach der Zustimmung der Fakultät wurde Franz Xaver Werk mit der entsprechenden
Eingabe an das Konsistorium beauftragt. Das Anschreiben betont, daß
Schreiber mit der Doktorwürde beehrt werden soll und daher keine Promotionsgebühren
erhoben wurden. „Durch einen glücklichen Zufall wird Herr Geistlicher Rath
und Domkapitular Hug, so wie er die erste Anregung zu dieser Auszeichnung gab,
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