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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 85
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0087
Ulrich Ecker - Organisation und Ablauf des Reichstags

Die Ausgaben, welche die Geschenke der Stadt
verursachten, waren beträchtlich, waren doch neben
dem Königspaar nachweislich mindestens 25
fürstliche Herren persönlich in Freiburg. Darüber
hinaus wurden neben Graf Adolf von Nassau und
Graf Heinrich von Fürstenberg sicher auch weitere
„Reichstagsbeamte" wie der Marschall von
Pappenheim und der Kammerrichter Graf Eitelfritz
von Zollern mit Geschenken geehrt. Uber das Niveau
, auf dem sich die Werte der Geschenke mindestens
zu bewegen hatte, waren sich die Freiburger
im voraus von anderen Reichstagen und
Fürstenempfängen her im Klaren. Zu große Abweichungen
von den Gepflogenheiten wären zweifellos
aufgefallen und als Affronts empfunden worden
, die Reaktionen verlangten. Weil aber die Geschenke
relativ kostspielig waren, und man sich ihrer
Bedeutung für einen gelungenen Empfang der
Gäste bewußt war, bedurfte es genauer Überlegung
bei der Planung. Entsprechendes Kopfzerbrechen
bereitete es den Freiburgern, als der König bald nach
dem Reichstag, nämlich im April 1499, schon wieder
die Stadt besuchte. Die Ratsherren stritten über
die Frage, ob dem König tatsächlich erneut ein großes
Ehrengeschenk zu geben sei. Sie entschieden
sich schließlich, doch wieder 1 V2 Fuder Wein und
30 Vierteil Hafer zu überreichen.131

Die Ehrengaben machten gewiß einen nicht unerheblichen
Posten in der Gesamtkostenrechnung
des Reichstags aus. Eine konkrete Summe zu nennen
ist allerdings kaum möglich, da sicher nicht alle
Geschenküberreichungen dokumentiert sind und
die vorhandenen Angaben sowohl hinsichtlich des
Umfangs der Geschenke im Einzelfall als auch in
Bezug auf ihren Wert nicht eindeutig sind.

Die Auseinandersetzung der Stadt
mit besonderen wünschen und
Ansprüchen der Reichstagsgäste

Von den Streitigkeiten, die im 16. Jahrhundert vor
allem zwischen den Reichserbmarschällen und einzelnen
ausrichtenden Städten über die Wahrnehmung
bestimmter Rechte im Zusammenhang mit
der Organisation der Reichstage auftraten,132 ist in

Freiburg 1497/1498 noch nichts zu erkennen. Auch
der später heiß umkämpfte Punkt der Jurisdiktion
über Fremde spielte in Freiburg keine Rolle. Allerdings
gab es von seiten bestimmter fürstlicher
Reichstagsgäste einschließlich der Königin wiederholt
in Justizfällen Wünsche, die dem normalen
Gang der städtischen Rechtsprechung zuwiderliefen
. Der Freiburger Rat, der stets die Befürchtung
hegte, Ablehnungen von Wünschen der hohen Gäste
könnten sich zum Nachteil der Stadt auswirken
, tat sich schwer bei der Behauptung seiner Interessen
und gab oft Bedenken zum Trotz nach.

Besonders deutlich wird dieser Widerstreit, dem
sich die Ratsherren ausgesetzt sahen, im Falle des
„Ausbürgerknechts" Hans Spengler, der einen
Knecht des Hans Herlin tot geschlagen hatte - eine
Tat, auf die nach Freiburger Stadtrecht im Regelfall
die Todesstrafe stand. Uber die Königin wandte sich
Spengler an den Rat mit der Erklärung, daß er „bessern
und büssen" wolle, doch wies er zugleich darauf
hin, daß der König ihm das Leben zugesichert
habe. In ihrer Antwort an die Königin gaben die
Stadtväter zu bedenken, daß dem Begehren, im Falle
Spenglers Gnade walten zu lassen, nicht entsprochen
werden dürfe, da Gericht und Recht der Stadt
doch vom Reich herkämen und die Zulassung eines
Eingriffs von außen nicht nur Protest von verschiedenen
Seiten hervorrufen, sondern auch „unns
daruss abbruch unnser fryheit entston" könnte.
Tatsächlich insistierte die Königin nicht. Schon stellte
man städtischerseits befriedigt fest, daß Hans
Spengler nun „wie von alter harkomen am kilchhoff
ze richten" sei, da traf ein erneutes Verlangen des
Königs nach Begnadigung des Delinquenten ein.
Wieder lehnte die Stadt in Verhandlungen mit dem
Kanzler des Königs das Ansuchen ab.133 Über den
Ausgang der Angelegenheit geben die Quellen bedauerlicherweise
keine Auskunft. Dies gilt auch für
einen weiteren Totschlagsfall, der sich während des
Reichstags zutrug. Im Unterschied zur Tat Spenglers
lag hier ein Verbrechen vor, das unmittelbar
einen Reichstagsteilnehmer beziehungsweise seine
Begleiter betraf: Der Kaplan des Herzogs von
Mecklenburg hatte an Allerheiligen 1497 seinen
Schreiber erschlagen und war daraufhin von der

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