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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 119
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nämlich nach geläufiger Ansicht nur dann vor das
Kammergericht gelangen, wenn wegen schwerer
Verfahrensmängel eine Nichtigkeitsklage begründet
war. Dies war in der Tat die Rechtslage nach
der lange maßgeblich gebliebenen Kammergerichtsordnung
von 1555.25 Allerdings war dies anfangs
anders gewesen; der Augsburger Reichsabschied
von 1530 berichtet nämlich, daß bisher in Strafsachen
häufig an das Kammergericht appelliert worden
sei und ordnet erst für die Zukunft an, „daß
hinfürder in peinlichen Sachen keine Appellation
(mehr) angenommen werden solle".26

So war das Gericht also durchaus selbst betroffen
von der Beschwerde, die auf dem Lindauer
Reichstag erhoben worden war - daß nämlich „die
Fürsten, Reichsstädte und andere Obrigkeiten viele
Leute ohne Recht und unverschuldet zum Tode
hätten verurteilen und hinrichten lassen".27 In Freiburg
stellte man daher fest, es werde nötig sein,
„eine gemeine Reformation und Ordnung im Reich
vorzunehmen, wie man in Strafsachen (in
criminalibus) prozedieren solle".28 Auf dem folgenden
Reichstag solle hierüber endgültig entschieden
werden. Tatsächlich hat der Augsburger Reichstag
von 1500 das damals errichtete Reichsregiment beauftragt
, eine solche Ordnung auszuarbeiten;29 dazu
kam es jedoch anscheinend nicht, weil sich das
Reichsregiment schon 1502 wieder auflöste. Erst der
Wormser Reichstag von 1521 nahm das Projekt
wieder auf;30 am 27. Juli 1532 konnte dann endlich
im Regensburger Reichsabschied die Publikation
der „Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V."
angekündigt werden - der „Constitutio Criminalis
Carolina", wie man sie meist nannte.31 Bis ins 19.
Jahrhundert hinein hatte die deutsche Strafrechtspraxis
die „Carolina" zur Grundlage. Mit ihren
grausamen Strafen und der Folter zur Erpressung
von Geständnissen paßte sie zwar längst nicht mehr
in die Zeit, war aber von einer aufgeklärten Rechtswissenschaft
schon wesentlich abgemildert worden
.32

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Cammergerichtsordnung und Proceß, Frankfurt iß66;
Titelblatt mit Gerichtsszene. Die erste Reichskammergerichtsordnung
erging 1495 auf dem Reichstag zu Worms.


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